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2.3 Strafverfahrensrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht

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Strafverfahrens- bzw. Strafprozessrecht ist der Inbegriff derjenigen Normen, die dazu dienen, in einem rechtlich geordneten Verfahren zu ermitteln, ob eine strafbare Handlung vorliegt, und – falls dem so ist – eine strafbare Handlung zu ahnden. Es dient der Durchsetzung des materiellen Strafrechts und ermöglicht der Idee nach, den durch die Straftat gestörten Rechtsfrieden wiederherzustellen. Zugleich zieht es den Strafverfolgungsbehörden und damit auch der Polizei Grenzen hinsichtlich ihrer Eingriffsrechte, da Straftaten nur auf rechtsstaatlichem Wege und nicht um jeden Preis aufgeklärt und verfolgt werden sollen.11 Beteiligte des Strafverfahrens sind

– das Subjekt des Verfahrens: Verdächtiger, Beschuldigter, Angeschuldigter und Angeklagter;

– die Verteidigung: in der Regel Rechtsanwälte als Wahl- oder Pflichtverteidiger;

– die Anklagebehörde: Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft;

– die Polizei;

– das Gericht, und zwar als Organ der Gerichtsverhandlung selbst sowie als Ermittlungs- bzw. Untersuchungsrichter;

– Verletzte; Zeugen; Sachverständige.

Anders als beim Polizeirecht, dessen Ziel die Verhinderung und Beseitigung von Gefahren für polizeiliche Schutzgüter (also u. a. auch die Verhütung und Beendigung von Straftaten) ist, geht es dem Strafverfahrensrecht um die Ahndung begangener Straftaten. Ähnlich liegt es auch beim Ordnungswidrigkeitenrecht, das starke Bezüge zum Strafprozessrecht aufweist, indem sich die Verfahrensnormen und Eingriffsbefugnisse zur Aufklärung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich aus der Strafprozessordnung ergeben (§ 46 Abs. 1; § 46 Abs. 2; § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 OWiG). Allerdings geht es im Ordnungswidrigkeitenrecht lediglich um die Verfolgung von Rechtsverstößen unterhalb der Kriminalität („Bagatelldelinquenz“); es sanktioniert die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, ohne die Handlung als sozialschädlich i. S. des Strafrechts zu stigmatisieren. Man spricht daher bisweilen nicht ohne Grund von „Verwaltungsunrecht“.12 Die meisten Ordnungswidrigkeiten sind über eine Vielzahl von Gesetzen aus dem Bereich des Verwaltungsrechts verteilt, meist an deren Ende. Beispiele sind das Straßenverkehrsrecht (§ 49 StVO i. V. mit § 24 StVG), das Waffenrecht (§ 53 WaffG) oder das Forstrecht (§ 37 LWaldG). Nur wenige Tatbestände sind im zentralen Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt.

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