Читать книгу Eingriffsrecht Brandenburg - Viktor Nerlich - Страница 17
2.2 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
ОглавлениеWährend sich § 161 und § 163 StPO an die Behörden und Beamten des Polizeidienstes, also an alle Polizisten richten, setzen zahlreiche Eingriffsbefugnisse der Strafprozessordnung voraus, dass sie von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Wer das ist, ergibt sich aus § 152 GVG in Verbindung mit einer entsprechenden Rechtsverordnung des brandenburgischen Justizministers.45 Bei jeder Maßnahme ist genau zu prüfen, ob sie von allen Angehörigen des Polizeidienstes oder nur von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft angeordnet werden dürfen.46