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Kapitel 1 Grundlagen des Eingriffsrechts I. Begriff und Bedeutung des Eingriffsrechts 1. Recht und Rechtsordnung
Оглавление„Recht“ ist der Oberbegriff für ein System von Regeln zur Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, dessen prägendes Merkmal darin besteht, dass es notfalls zwangsweise durch staatliche Organe durchgesetzt werden kann. Darin unterscheidet sich das Recht von anderen Ordnungssystemen, die ebenfalls berechenbares wie verlässliches Verhalten herbeiführen wollen und die jeder einzelne aus der Familie oder aus sozialen Gruppen kennt, nämlich Moral und Sitten bzw. Gebräuche.1 Das Recht ergibt sich aus einer Vielzahl von Normen, den sogen. Rechtsquellen:2
Die Normen des geschriebenen Rechts stehen in einer besonderen Hierarchie zueinander, die aus der obigen Übersicht hervorgeht. Danach genießt das Recht, das von Organen der Europäischen Union erlassen wird, Anwendungsvorrang gegenüber dem Recht der Mitgliedsstaaten. Innerhalb Deutschlands haben die Normen des Bundes gegenüber jenen der Länder Geltungsvorrang (Art. 31 GG). Zwischen dem Grundgesetz und den förmlichen Bundesgesetzen stehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die aus dem Völkergewohnheitsrecht und den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts bestehen (Art. 25 GG).3 Sie spielen im Eingriffsrecht insbesondere dann eine Rolle, wenn die Polizei es mit Diplomaten oder ausländischen Gesandten oder mit Beschuldigten zu tun hat, die eine ausländische Staatsangehörigkeit haben.
Die Gesamtheit des Rechts wird Rechtsordnung genannt, die sich in das öffentliche Recht einerseits und in das Privatrecht (Zivilrecht) andererseits teilt. Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen des einzelnen zum Staat und den übrigen Trägern öffentlicher (hoheitlicher) Gewalt sowie das Verhältnis der einzelnen Hoheitsträger untereinander. Wichtige Beispiele für das öffentliche Recht sind das Staatsrecht und das Verwaltungsrecht, zu dem u. a. das Beamtenrecht, das Polizeirecht oder das Steuerrecht zählen. Auch das Strafrecht und alle Prozessrechte, wie z. B. die Verwaltungsgerichts- oder Strafprozessordnung, zählen hierzu. Prägendes, wenn auch nicht ausschließliches Kennzeichen des öffentlichen Rechts ist das zwischen dem Bürger und dem Staat bestehende Über- und Unterordnungsverhältnis, das in den Befugnissen der Polizei besonders anschaulich zum Ausdruck kommt. Das Privatrecht regelt demgegenüber Rechtsbeziehungen auf der Ebene der Gleichordnung. Hier gibt es grundsätzlich keine Über- und Unterordnung.4 Auch das Privatrecht ist vielfältig gegliedert: Das allgemeine Privatrecht, das auch bürgerliches Recht genannt wird, gilt für jedermann. Es ist zu weiten Teilen im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und bildet die Grundlage für „das tägliche Leben“ des Einzelnen, z. B. Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht oder Eigentum und Besitz. Sonderprivatrechte gelten hingegen nur für bestimmte Bereiche und deren Angehörige, so z. B. das Arbeitsrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern regelt, oder das Handelsrecht als das Recht der Kaufleute und Handelsgeschäfte.5