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II. Aufgaben und Zuständigkeiten der Polizei

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Die Aufgaben der Polizei ergeben sich aus § 1 BbgPolG. Danach ist die Polizei in jeweils verschiedenem Umfang zuständig für

– die Gefahrenabwehr,

– den Schutz privater Rechte,

– die Vollzugshilfe zugunsten anderer Behörden,

– andere, der Polizei durch Rechtsvorschriften übertragene Aufgaben.

Eingriffsrecht Brandenburg

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