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2. Die Zuständigkeit der Polizei für die Verfolgung von Straftaten
ОглавлениеDie Zuständigkeit der Polizei für die Verfolgung von Straftaten ergibt sich aus § 1 Abs. 4; § 78 Abs. 1 BbgPolG i.V. mit § 161 Abs. 1 oder § 163 Abs. 1 StPO. Gemäß § 163 Abs. 1 StPO haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diese Norm kommt in Betracht, wenn die Polizei – wie regelmäßig der Fall – im Rahmen des ersten Zugriffs, also aufgrund eigener Kenntniserlangung strafverfolgend tätig wird.40 Sie hat danach unverzüglich die Staatsanwaltschaft zu informieren (§ 163 Abs. 2 Satz 1 StPO), wenn nicht wegen schleuniger Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen die Übersendung an das Amtsgericht notwendig ist (§ 163 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gemäß § 161 Abs. 1 StPO sind die Behörden und Beamten des Polizeidienstes darüber hinaus verpflichtet, auf Ersuchen oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft strafverfolgend tätig zu werden (Tätigkeit aufgrund Weisung oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft). Das ist insbesondere möglich, wenn die Staatsanwaltschaft vor der Polizei Kenntnis von einer Straftat erlangt. Zur Verfolgung von Straftaten ist die Polizei verpflichtet (Legalitätsprinzip); ihre Befugnisse hierbei ergeben sich aus der Strafprozessordnung.