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2.2 „Polizei“
ОглавлениеDer Begriff „Polizei“ hat verschiedene Bedeutungen: Zunächst ist damit eine bestimmte staatliche Tätigkeit gemeint: die Abwehr und Beseitigung von Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Gefahrenabwehr). Man spricht auch von Polizei im materiellen Sinne, ohne dass damit gesagt wird, wer diese Tätigkeit ausübt. Wenn in diesem Lehrbuch aber von „Polizei“ die Rede ist, so ist damit stets die Behörde bzw. Tätigkeit der Vollzugspolizei gemeint, die in Brandenburg gemäß § 72 Abs. 1 BbgPolG dem Polizeipräsidium zugewiesen ist (Polizei im institutionellen/organisatorischen Sinne).9 Die Aufgaben des Polizeipräsidiums ergeben sich aus § 78 BbgPolG, und sie umfassen viel mehr als nur die Gefahrenabwehr. Der Begriff der Polizei im institutionellen Sinne und jener der Polizei im materiellen Sinne sind also nur teilweise deckungsgleich. Hinzu kommt, dass das Polizeipräsidium nicht die einzige Behörde in Brandenburg ist, die die Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrzunehmen hat. Es teilt sich diese Kompetenz vielmehr mit den Ordnungs- und Sonderordnungsbehörden (vgl. § 1 OBG). Polizei und Ordnungsbehörden arbeiten aufgrund verschiedener Rechtsgrundlagen: insbesondere Ordnungsbehördengesetz bzw. Polizeigesetz. Beide Gesetze ähneln sich aber in weiten Teilen.10