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3.2 Voraussetzungen für die Zuständigkeit wegen Ordnungswidrigkeiten

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Begrifflich ist unter einer Ordnungswidrigkeit die rechtswidrige und vorwerfbare Handlung zu verstehen, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 OWiG). Damit die Polizei tätig wird, müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit, also ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO i. V. mit § 46 Abs. 1 OWiG).53 Da es sich nicht um Straftaten handelt, wird das Verfahren nicht gegen einen Beschuldigten, sondern gegen den Betroffenen geführt.54 Anders als im Strafrecht wird auch nicht zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden, sondern mehrere Beteiligte einer Ordnungswidrigkeit als „Einheitstäter“ verfolgt (§ 14 OWiG). Lediglich bei der Bußgeldbemessung wägt die Behörde ab, welches Gewicht jedem Beteiligten bei der Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit zukommt.55 Ein weiterer Unterschied zur Strafverfolgung besteht darin, dass Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nicht dem Legalitäts-, sondern dem Opportunitätsprinzip unterliegen, d. h. nach pflichtgemäßem Ermessen geführt und eingestellt werden können (§ 47 Abs. 1 OWiG).

Eingriffsrecht Brandenburg

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