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1. Die Zuständigkeit der Polizei für due Gefahrenabwehr 1.1 Polizei und Ordnungsbehörden
ОглавлениеGemäß § 1 Abs. 1 BbgPolG hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Gefahrenabwehr besteht aus drei Teilbereichen, nämlich:
– der klassischen Gefahrenabwehr, d. h. der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG);
– der vorbeugenden Bekämpfung bzw. Verhütung von Straftaten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BbgPolG);13
– der Vorbereitung auf künftige Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BbgPolG), womit vor allem die Vorhaltung von Daten, die Bereitstellung von Geräten und die Planung von Einsätzen gemeint ist.
Zu beachten ist jedoch, dass – von der vorbeugenden Bekämpfung (Verhütung) von Straftaten und der Vorbereitung für künftige Gefahrenfälle abgesehen – die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr grundsätzlich nur insoweit zuständig ist, als die Abwehr der Gefahr durch die originär zuständige Ordnungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (§ 2 Satz 1 BbgPolG). Die Polizei „konkurriert“ also im Bereich der Gefahrenabwehr zum Teil mit den Ordnungsbehörden. Sie hat dann nur das Recht des ersten Zugriffs und wird subsidiär aufgrund einer Eil- oder Eilfallkompetenztätig.14 Nur in wenigen Bereichen ist die Polizei aufgrund gesetzlicher Zuweisung für die Gefahrenabwehr auch originär zuständig. Es handelt sich insbesondere um
– den Bereich des Straßenverkehrs und Wasserstraßenverkehrs gemäß § 1 Abs. 4 i. V. mit § 78 Abs. 2 BbgPolG;15
– den Bereich des Waffenrechts nach § 1 Abs. 4 BbgPolG i.V. mit § 1 Abs. 1 und Abs. 4 der brandenburgischen Rechtsverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVO WaffG);16
– den Bereich des Versammlungsrechts nach § 1 Abs. 4 BbgPolG i.V. mit § 1 der brandenburgischen Rechtsverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (ZustVO VersamG).17
Es ist also stets zu prüfen, ob die Polizei originär oder subsidiär gefahrenabwehrend tätig wird. Handelt sie subsidiär, hat sie die jeweils zuständige Ordnungsbehörde unverzüglich über ihren Zugriff zu unterrichten (§ 2 Satz 2 BbgPolG). Unabhängig davon aber, ob die Polizei subsidiär oder originär gefahrenabwehrend tätig wird, muss tatbestandlich stets eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BbgPolG).