Читать книгу Wissenschaftskommunikation: Vom Hörsaal ins Rampenlicht - Viola Falkenberg - Страница 13
Bild-, Text- und Persönlichkeitsrechte einhalten
ОглавлениеWer im Impressum genannt ist, ist auch der Ansprechpartner, wenn Bilder und Texte unerlaubt verwendet wurden. Wann und wofür diese genutzt werden dürfen, ist auf den ersten Blick unübersichtlich. Die Rechtslage lässt sich einfacher nachvollziehen, wenn man beispielweise an parkende Autos denkt: Auch wenn ein Auto sehr lange ungenutzt auf der Straße steht, bleibt es trotzdem verboten es zu zerkratzen oder damit wegzufahren – selbst dann, wenn die Wagentüren offen stehen und der Schlüssel steckt. Allein die Eigentümer bestimmen, was mit dem Auto passieren darf. Und wenn sie es verleihen, gelten Auflagen für die Fahrer. Denn die müssen sich dann an die Straßenverkehrsordnung halten.
Die Rechtslage bei Fotos und Texten ist ähnlich: Die sind auch dann geschützt, wenn sie im Internet oder anderen Medien kursieren, einfach kopiert und geändert werden können. Nur, wenn deren Rechteinhaber zustimmen, dürfen die Texte und Fotos genutzt werden. In der Praxis bedeutet das, dass man zwar auf einen Zeitungsbericht über ein Forschungsprojekt verlinken darf, den Beitrag selbst aber nicht auf die eigene Seite setzen oder in Social-Media-Kanälen verbreiten darf. Das gilt auch für Pressemitteilungen: Die eigene Fassung darf im eigenen Blog stehen, aber nicht die Version, die Medienredaktionen verbreiten. Denn wenn nur eine einzelne Formulierung gestrichen oder die Überschrift geändert wurde, haben die Journalistinnen einen geistigen Eigenanteil am Text, der somit ihnen gehört. Die ursprüngliche Pressemitteilung wurde dagegen verschenkt. Nach der jüngsten Reform des Urheberrechts dürfen seit August 2021 bis zu 160 Zeichen auf Plattformen wie YouTube oder LinkedIn geladen werden sowie bis zu 15 Sekunden lange Film- und Tonausschnitte, sofern dies keinem kommerziellen Zweck dient.1
Beiträge in den Medien dürfen nicht einmal per E-Mail oder als Papierkopie intern weitergegeben werden – zumindest nicht häufiger als ein Mal jährlich an mehr als sieben Menschen.2 Denn schon eine Versendung an acht Menschen gilt als Veröffentlichung. Damit man für mehrere zusammengestellte Artikel nicht in jedem Einzelfall eine Genehmigung bei dem jeweiligen Rechteinhaber einholen muss, gibt es zwei Organisationen: Über https://www.vgwort.de können bei der Verwertungsgesellschaft WortVerwertungsgesellschaft Wort preiswert die Rechte für Print-Pressespiegel eingeholt werden. Für digital weitergegebene Zusammenstellungen ist www.pressemonitor.de zuständig. Die genauen Kosten hängen von der Anzahl der Weiterleitungen ab.
Gegen Verbreitung und Änderung geschützt sind übrigens alle Werke, bis deren Schöpfer länger als 70 Jahre tot sind. Danach sind sie gemeinfrei und alle können die Werke bearbeiten und verbreiten. So dürfen alle Gedichte von Goethe umschreiben, als Gedichtband verkaufen und Teile davon über ihren Social-Media-Account verbreiten. Allerdings nur die Originalfassung. Denn Übersetzerinnen sind Miteigentümer und können über die Verwendung ihrer Fassung mitbestimmen. Eine Ausnahme gilt nur für die wissenschaftliche Auseinandersetzung: Da sind längere Zitate erlaubt, sofern deren Quelle angegeben ist. In allen anderen Fällen bestimmen die Eigentümer, wie ihr geistiges Eigentum genutzt oder geändert werden darf. Sie entscheiden – wie beim Auto – ob sie ihr Eigentum verschenken, anonym verleihen oder als Spender genannt werden möchten. Diese dürfen allerdings nur vergeben, was ihnen auch gehört. So konnte eine Sprachforscherin für ihr Projekt in Papua-Neuguinea „aufgrund der PersönlichkeitsrechtPersönlichkeitsrechte der beteiligten Personen nicht alle Daten des Dokumentationsprojekts in Open Access“ veröffentlichen.3 Denn jeder Mensch kann selbst entscheiden, mit welchen Worten und Fotos er in der Öffentlichkeit stehen möchte. Sollen also Zitate oder Fotos von identifizierbaren Personen in einen Blog eingefügt werden, muss zuvor deren Zustimmung eingeholt werden. Und zwar auch dann, wenn mehr als fünf Menschen abgebildet sind. Denn es ist nur ein hartnäckiges Gerücht, dass sich die Rechtslage mit der Anzahl der Abgebildeten ändert. Tatsächlich dürfen ohne Erlaubnis nur in vier Fällen Fotos von Personen verbreitet werden, die identifizierbar sind:
Die Fotos dienen der öffentlichen Sicherheit und wurden von Behörden angefertigt.Beispielsweise Fahndungsfotos
Die abgebildeten Personen befinden sich nur zufällig neben dem eigentlichen Bildinhalt. Entscheidend ist, dass die Personen nur ‚Beiwerk‘ zum eigentlichen Motiv, also kein prägender Bestandteil des Fotos sind und ebenso gut weggelassen werden könnten.Beispielsweise eine Kathedrale, an deren Portal Touristen vorbeigehen
Es handelt sich um Bilder von öffentlichen Veranstaltungen. Eine zufällige Menschenansammlung reicht nicht aus und es muss dem Foto auf die Massenhaftigkeit ankommen. Daher dürfen einzelne Menschen nicht durch Teleobjektive oder Ausschnittsvergrößerung herangezoomt werden.Beispielsweise Fotografie einer Demonstration
Die Fotos zeigen Personen der Zeitgeschichte wie Politiker, Stars der Unterhaltungsbranche oder bekannte Aktivisten und wurden nicht in deren Privatsphäre aufgenommen.Beispielsweise dürfen selbstgemachte Fotos von Greta Thunberg auf einer öffentlichen Konferenz verbreitet werden, aber ohne ihre Erlaubnis keine von ihr in einem Restaurant.
Bei Fotos von Erwachsenen reicht meist die frühzeitige Information, dass fotografiert wird und wofür die Fotos verwendet werden sollen. Auf Veranstaltungen geschieht dies oft mit einem gut sichtbaren Aufsteller im Eingangsbereich. Die Universität Hohenheim empfiehlt den Hinweis „Bitte beachten Sie: Während der Veranstaltung werden von der Universität Fotos und Filme zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit gemacht“ in Programmheften, Einladungen und auf der Website sowie bei der Begrüßung.4 Schriftliche Einwilligungen der Eltern sind dagegen bei Fotos von Kindern angezeigt. Wurde ein Foto für einen Blog angekündigt, das nun in einem Vortrag verwendet werden soll, muss für diese Verwendung erneut die Zustimmung der Abgebildeten eingeholt werden.
Wer eigene Fotos oder Texte allen zur Verfügung stellen möchte, braucht dafür kein eigenes ‚Zu-verschenken-Schild‘ mit kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen zu basteln. Einfacher ist es, dies über eine Creative-Commons-LizenzCreative-Commons-Lizenz (cc) deutlich zu machen. Wer seinen Text mit ‚cc O‘ markiert, erlaubt dessen Verbreitung und Änderung ohne dass die Autorennamen genannt werden müssen. Für wissenschaftliche Dokumente, Daten und Quelltexte mit cc-Lizenz ist Open-Access der Sammelbegriff. Allein in der unabhängigen Datenbank „Directory of Open Access Journals“5 stehen fast drei Millionen Beiträge, die verwendet werden dürfen, wenn deren Autorinnen genannt werden. Gekennzeichnet ist dies mit dem Kürzel ‚cc by‘. Bei weiteren 1,7 Millionen Beiträgen ist nur die kommerzielle Nutzung ausgeschlossen, wobei die Autorennamen genannt werden müssen. Dann ist ‚nc‘ für ‚non commercial‘ angehängt und es heißt ‚cc by-nc‘. Wer außerdem die Bearbeitung ausschließen möchte, hängt noch ‚nd‘ an, markiert sein Werk also mit ‚cc by-nc-nd‘. Was man genau mit welchen Kürzeln freigibt oder ausschließt, steht beispielsweise unter www.creativecommons.org.
Bei der Kennzeichnung muss man darauf achten, dass man selbst nicht mehr verbreiten darf, was man anderen gegeben hat. So dürfen Texte, deren VerwertungsrechteVerwertungsrechte an Verlage abgetreten wurden, nicht mehr auf Open Access-Plattformen und Social-Media-Accounts eingestellt werden. Und zwar auch dann nicht, wenn die Verlage kein Honorar bezahlt haben. Dann gilt der Grundsatz ‚geschenkt, ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen‘. Um seinen eigenen Beitrag an mehr als sieben Kollegen weiterzugeben, bräuchte man also erst die Genehmigung des Verlages. Steht ein Probekapitel auf der Verlagsseite, darf aber durchaus ein Link dorthin auf die Webseite und im Social-Media-Account gesetzt werden.