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Tantiemen erhalten und Pflichtexemplare abliefern

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Weil Bilder und Texte kopiert und von Bibliotheken verliehen werden, steht Urheberinnen und Eigentümern ein Ausgleich zu. Um den zu erhalten, schließen diese kostenlose Wahrnehmungsverträge mit Verwertungsgesellschaften ab. Dadurch erhalten auch Autoren wissenschaftlicher Beiträge – zusätzlich zum ursprünglichen Honorar – jährlich TantiemenTantiemen. Je nach Publikationsumfang können hunderte Euros zusammenkommen, die als Einnahmen versteuert werden müssen.

Bei der Verwertungsgesellschaft WortVerwertungsgesellschaft Wort sind 250 Autorinnen, Übersetzer und Herausgeberinnen gemeldet1, bei der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, über die Fotos, Filme und Gestaltungen gemeldet werden, 60 Menschen. Für Autoren in der Schweiz ist ProLitteris (https://prolitteris.ch) zuständig, für in Österreich lebende Autoren, Übersetzerinnen und Herausgeber Literar-Mechana (https://literar.at). Melden Autoren, die einen Wahrnehmungsvertrag haben, ihr Werk über https:/www.vgwort.de, zahlt diese Verwertungsgesellschaft für:

 Beiträge in Büchern, Broschüren, Fachzeitschriften und Loseblattwerken ab 3000 Zeichen, wenn diese bis zu zwei Jahre nach Erscheinen gemeldet wurden;

 Online-Texte beispielsweise in Blogs und auf Webseiten ab 1800 Zeichen;

 Publikationen in wissenschaftlichen und monothematischen Special-Interest-Zeitschriften;

 Standardbücher ab 300 Druckseiten einmalig um 900 Euro. Sie zahlt erneut, wenn für Neuauflagen mindestens zehn Prozent geändert wurden. Das gilt auch für Dissertationen, die in wissenschaftlichen oder Fachbibliotheken stehen, für Bücher, für die es kein Honorar gab oder deren Originalausgabe im Ausland erschien.

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst honoriert selbst erstellte

 Fotos und Illustrationen in Zeitschriften, Zeitungen und Büchern im Erscheinungsjahr. Sind die Bücher als Print-on-Demand erschienen, müssen mindestens 200 Exemplare verkauft worden sein;

 Gestaltung von Büchern, Buchcovern und Webseiten;

 Online-Bilder, die ein halbes Jahr auf einer deutschen Internetseite standen, sowie Filme.

Es lohnt sich also für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Wahrnehmungsverträge abzuschließen und eigene Werke regelmäßig zu melden. Wer etwas veröffentlicht, hat allerdings auch Pflichten. So müssen zwei PflichtexemplarePflichtexemplare an die Deutsche Nationalbibliothek in Frankfurt oder Leipzig geschickt werden sowie – je nach Bundesland – ein oder zwei Exemplare an die Landesbibliothek2. Erschienen Bücher oder Zeitschriften in einem Verlag, übernimmt der Verlag die Zustellung. In allen anderen Fällen müssen Herausgeberinnen oder Autoren ihre Werke binnen zwei Wochen nach der Veröffentlichung zustellen: Gedruckte Bücher, Zeitschriften und Prüfungsarbeiten sowie deren digitale Varianten. Dazu zählen e-Books, Books-on-demand, Hörbücher sowie übers Internet verbreitete digitale ‚Bücher‘ ebenso wie e-Paper, e-Journals, Online-Dissertationen, Digitalisate und Netzpublikationen. Nur rein private Internet- und Intranet-Seiten, Werbedrucksachen und Formulare müssen nicht abgeliefert werden. Alle anderen Medien gelten als geistiges Erbe des Landes und werden in den Bibliotheken für die Allgemeinheit bewahrt und dokumentiert. Die stehen damit auch Wissenschaft und Forschung auf unbegrenzte Zeit zur Verfügung.

Wer Bilder, Texte und Design nicht nur gelegentlich von Freiberuflerinnen extern erstellen lässt, muss außerdem den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung an die KünstlersozialkasseKünstlersozialkasse zahlen. Wurde eine Agentur beauftragt, die den Auftrag an Freiberufler weitergab, zahlt die den Anteil von gut vier Prozent des Honorars. Freiberufliche Künstler und Publizistinnen erhalten den Arbeitgeberinnenanteil ebenfalls über die Künstlersozialkasse. Dazu können auch Menschen aus den Wissenschaften gehören: Wer nicht nur vorübergehend über 3900 Euro im Jahr erwirtschaftet, kann über die Künstlersozialkasse renten- und krankenversichert sein und erhält so einen Zuschuss in Höhe der eigenen Beiträge.

Checkliste – Rechte einholen und sichern

1 Unter ‚Impressum‘ oder ‚Kontakt‘ auf der eigenen Internet- oder der Personenseite der Hochschule mindestens Vor- und Nachnamen, Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer angeben

2 In Social-Media-Accounts Daten direkt eingeben oder Link zur Impressums-Seite einfügen und als ‚Impressum‘ bezeichnen

3 Bildrechte von Abgebildeten und Fotografinnen vor der Verbreitung einholen

4 Eigene Werke nur verbreiten, wenn die Nutzungsrechte daran nicht abgegeben wurden

5 Prüfen, ob eigene Publikationen per cc-Lizenz zur Nutzung freigegeben werden sollen und dürfen

6 Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaft Wort abschließen und eigene Werke jährlich melden

7 Bei selbst produzierten Publikationen Pflichtexemplare von Büchern, Zeitschriften und Online-Werken bis zwei Wochen nach Erscheinen an die National- und Landesbibliothek senden

8 Künstlersozialkasse informieren, wenn Aufträge an Freiberuflerinnen und Selbstständige vergeben wurden und Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung zahlen

9 Für Zuschuss zur eigenen Rente bei der Künstlersozialkasse melden, wenn mit Veröffentlichungen regelmäßig über 3900 Euro Gewinn erwirtschaftet wird

Wissenschaftskommunikation: Vom Hörsaal ins Rampenlicht

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