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Beschimpfen §§ 90a I Nr. 1, 130 I Nr. 2, II Nr. 1c, 166 I, II StGB
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»Beschimpfen« ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung eigener Missachtung (Werturteil, Tatsachenbehauptung oder -verbreitung). Der »besonders verletzende« Charakter kann äußerlich in der Rohheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines »schimpflichen« Verhaltens oder Zustandes bestehen. Bei Wiedergabe einer fremden beschimpfenden Äußerung muss sich der Täter diese Äußerung zu eigen machen.
Literatur:
AK-Sonnen § 90a Rn. 55 ff; NK-Paeffgen § 90a Rn. 8 ff.
Rechtsprechung
Grundlegend: RGSt 57, 209 (211); 65, 422 (423 – Abgrenzung zur abfälligen Kritik); BGHSt 7, 110; 11, 11 (12); OLG Karlsruhe NStZ 1986, 363 (364). Beispielhaft: BGH NJW 1961, 1932 (1933 – Verbreitung beschimpfender Schriften); NJW 2002, 592 f und 2003, 145 zur Berücksichtigung der Meinungsfreiheit; OLG Koblenz GA 1984, 575 (576 – pazifistische Kritik) mit Bspr. Giehring StV 1985, 30 (33).
BGH NStZ 2000, 643 (644): „Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Missachtungskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Roheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann. Dabei kann… das Beschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im Gesamtzusammenhang liegen, wobei harte politische Kritik…, sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig…, noch kein Beschimpfen darstellt“.