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Erläuterungen I. Einführung 1. Grundsätzliches

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Die Merkmalsgruppe »auf frischer Tat (bei einem Diebstahl) betroffen«, die zum objektiven Tatbestand des § 252 StGB gehört, enthält – zunächst – zwei verschiedene, im Einzelnen umstrittene Problemkreise: Es geht einmal um den spezifischen Inhalt des »Betroffenseins« (Rn. 157), zum anderen um die Bestimmung der »frischen« Vortat (Rn. 156). Als dritter Problemkreis kommt die Frage hinzu, ob sich die »Frische« der Vortat nur auf das »Betroffensein« bezieht oder auch auf die Tathandlung des räuberischen Diebstahls (Rn. 155). Der ganze Merkmalskomplex hat die Funktion, den engen Zusammenhang zwischen der Vortat[1] und der eigentlichen Tathandlung – Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel – zu gewährleisten, der die im Gesetz angeordnete Gleichstellung des räuberischen Diebstahls mit dem Raub rechtfertigt.[2] Die Wendung »auf frischer Tat betroffen« ist von dieser Funktion her sachgerecht auszulegen. Darin liegt der Grund dafür, dass das »Betreffen« nach überwiegender Ansicht prinzipiell extensiv verstanden wird: Ein – plötzliches – »Überraschen« oder »Ertappen« ist für das »Betreffen« nicht erforderlich, ebenso wenig ein auf die Vortat bezogener Tatverdacht des Wahrnehmenden.[3] Auch ist es danach gleichgültig, von wem der Täter »betroffen« wird.[4] Der Täter braucht nur als Individuum – von irgendeiner anderen Person – bemerkt zu werden. »Betroffen« wird der Täter nach h.M. ferner dann, wenn er – ohne schon bemerkt worden zu sein – mit einer anderen Person »raumzeitlich zusammentrifft« (näher dazu Rn. 157 f).

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Da der räuberische Diebstahl, wie sich aus dem subjektiven Tatbestand ergibt (»um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten«), ein Delikt der Gewahrsamssicherung darstellt, muss die Anwendung der zur Beuteerhaltung eingesetzten Nötigungsmittel grundsätzlich nach Vollendung[5] der Vortat erfolgen. »Betroffen« werden kann der Täter freilich schon vor deren Vollendung bei der Ausführung der Tat (»bei einem Diebstahl«),[6] nach Vollendung allerdings nur bei noch bestehender »Frische«. In Definitionen, die lediglich auf das Betroffensein »alsbald nach Vollendung« abstellen,[7] kommt dies nicht hinreichend zum Ausdruck; sie bezeichnen nur den spätesten Zeitpunkt, der die Möglichkeit eines früheren Betroffenwerdens nicht ausschließt.[8]

Wird der Täter bereits bei einem Diebstahlsversuch betroffen, so sind zwei Fälle zu unterscheiden, in denen der Täter gleichwohl in Besitzerhaltungsabsicht (dazu Rn. 144)[9] die Tathandlung vollziehen kann: Zum einen kann als Vortat ein – untauglicher – Versuch vorliegen, der bereits zur Gewahrsamserlangung geführt hat. In diesem Fall kann der Täter zwar in Besitzerhaltungsabsicht handeln. Eine Strafbarkeit wegen vollendeten räuberischen Diebstahls scheidet gleichwohl aus, da der Täter den Diebstahl nicht vollenden kann.[10] Die gebotene Gleichstellung mit dem Raub setzt nämlich voraus, dass auch bei § 252 StGB qualifizierte Nötigungshandlung und Wegnahme vollzogen werden. Zum anderen kann der Betroffene über die Vollendung der Vortat und damit über die Gewahrsamserlangung irren und zur Erhaltung des vermeintlichen Besitzes handeln. Wird hier die Wegnahme unmittelbar darauf noch vollendet, kann auch eine Strafbarkeit wegen vollendeten räuberischen Diebstahls vorliegen.[11]

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