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II. Das Verhältnis von Vortat-Beendigung und »frischer« Tat

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Noch nicht definitiv geklärt ist, welche Bedeutung die materielle »Beendigung« der Vortat für deren »Frische« hat und in welchem Verhältnis die »Beendigung« zu einer räumlich-zeitlichen Bestimmung der »Tatfrische« steht. Nach der Rechtsprechung fehlt einerseits eine »frische« Vortat stets, sobald sie »beendet« ist. Denn hier habe der Täter bereits gesicherten Gewahrsam an der Beute erlangt, den Diebstahl also abgeschlossen. Diese Beendigung der Vortat markiere zwingend die Grenze der »frischen« Tat. Die Umkehrung soll andererseits nicht gelten: Auch bei noch nicht beendeter Vortat könne die Tat aus Gründen des Zeitablaufs oder der räumlichen Entfernung bereits ihre »Frische« verloren haben.[19] Die Literatur ist dieser differenzierenden Betrachtung überwiegend gefolgt.[20] Nach einer beachtlichen Gegenmeinung schließt jedoch die »Beendigung« eine Tatfrische nur in der Regel, nicht aber notwendig aus: In Fällen sehr engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs könne die Vortat trotz eingetretener Beendigung noch »frisch« sein (etwa in dem Fall eines Diebstahls aus der Nachbarwohnung)[21] – auch dann bliebe aber die Frage zu beantworten, inwiefern trotz Beendigung der Tat noch »bei einem Diebstahl« gehandelt werden kann.

Im Schrifttum wird z.T. darauf hingewiesen, dass die »Frische« der Vortat den Zeitraum umgrenze, innerhalb dessen noch »Notrechte« des Bestohlenen wahrgenommen werden dürfen, insbesondere ein noch »gegenwärtiger Angriff« (§ 32 StGB) auf das Eigentum vorliegt.[22] Sachlich dürfte sich dies jedoch mit der Bestimmung der »Frische« nach dem Beendigungskriterium decken.

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