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Drohung mit einem empfindlichen Übel §§ 240 I, 253 I (§§ 106 I, 108 I, 177 II Nr. 5, 232 II Nr. 1, 232a III, 232b III, 234 I, 235 I Nr. 1, 237 I/II) StGB

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»Drohung« ist die – ausdrückliche oder schlüssige – Ankündigung (»Inaussichtstellen«) eines künftigen Übels, dessen Eintritt (Rn. 166) der Ankündigende gegenüber dem Adressaten als von seinem (unmittelbaren oder mittelbaren) Einfluss abhängig darstellt.

Umstritten ist, ob der Adressat die Verwirklichung des angekündigten Übels zumindest für möglich halten muss (Problem der Ernstnahme Rn. 166 ff), welche Anforderungen an die Drohung zu stellen sind, wenn Adressat und derjenige, den das Übel treffen soll, nicht identisch sind (Ankündigung des Übels für Dritte Rn. 171) und unter welchen Voraussetzungen auch mit einem Unterlassen gedroht werden kann (Rn. 172 ff).

»Empfindlich« ist ein Übel, wenn es einen Nachteil von solcher Erheblichkeit darstellt, dass seine Ankündigung bei objektiver Beurteilung – unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen – geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der konkreten Situation zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen (Rn. 170).

Literatur:

MR-Eidam § 240 Rn. 38 ff; MK-Sinn § 240 Rn. 68 ff; Roxin ZStW 129 (2017), 277 ff (allg. zur Drohung mit Unterlassen). Einführend: W/Hettinger/Engländer Rn. 451 ff. Monographisch: Sinn, Die Nötigung im System des heutigen Strafrechts, 2000, S. 224 ff.

Rechtsprechung

Grundlegend: RGSt 3, 262 (263 – tatsächliche Ausführbarkeit der Drohung); BGHSt 7, 197 (198 – Verwirklichungsmacht); 7, 252 (253 – Inaussichtstellen des Übels); 31, 195 (201) und 44, 68 (74 ff) – jew. zur Drohung mit Unterlassen. Beispielhaft: BGHSt 23, 294 (295 f – „Trittbrettfahrer“ bei einer Erpressung); BGH NStZ 1992, 278 (Empfindlichkeit); OLG Karlsruhe NJW 2004, 3724 (Fallenlassen einer Strafanzeige) mit Anm. Warneke JA 2005, 332.

BGH NStZ 2009, 693: „Eine Drohung … ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will… Zwar kann … auch die Ankündigung der Zufügung eines Übels durch Dritte genügen, dies jedoch nur, wenn der Drohende damit zum Ausdruck bringt, er sei willens und in der Lage, den oder die Dritten zu einem entsprechenden Tätigwerden zu veranlassen.“

Strafrecht Besonderer Teil

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