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Betroffensein auf frischer Tat (»bei einem Diebstahl«) § 252 StGB

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»Auf frischer Tat betroffen« ist der Täter, wenn er bei der Ausführung oder alsbald nach Vollendung (Rn. 156) der Vortat (Diebstahl/Raub) von einem anderen am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe bemerkt, d.h. sinnlich irgendwie wahrgenommen wird (enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen Vortat und Bemerktwerden Rn. 157 f).

Literatur:

Küper, Krey-FS, 2010, S. 313 ff und Streng-FS, 2017, S. 77 ff; LK-Vogel § 252 Rn. 19 ff, 51 ff. Einführend: Dehne-Niemann Jura 2008, 742 ff. Monographisch: Goossens, Zum Begriff der »frischen Tat« i.S. des § 252 StGB, 1996 (Zusammenfassung S. 141 f); Lask, Das Verbrechen des räuberischen Diebstahls, 1999, S. 76 ff.

Rechtsprechung

Grundlegend: RGSt 73, 343 (344 ff – Betroffensein bei Tatausführung); BGHSt 9, 255 (256 f – zur Tatfrische); 26, 95 (96 f – Nötigungshandlung vor Wahrnehmung); 28, 224 (227 ff – Tatfrische bei Zusammenbleiben von Täter und Opfer). Beispielhaft: BGH NJW 1968, 2386 f (Betroffenwerden vor Verzehr des Diebesguts); StV 1985, 13 f (Strafbarkeit nach §§ 252 und 255 StGB bei zwischenzeitigem Gewahrsamsverlust); StV 1986, 530 (Strafbarkeit nach § 240 StGB nach Beendigung der Tat); NJW 2015, 3178 f (Nötigungsmittel erst nach dem Betreffen auf frischer Tat) mit Anm. Küper StV 2016, 285 f, Becker NStZ 2015, 701 f und Brüning ZJS 2016, 386 ff.

BGH NJW 1958, 1547: „Mit dem Ausdruck auf frischer Tat ›betreffen‹ ist … nicht notwendig ein ›Überraschen‹ oder ›Entdecken‹ verbunden. Er bedeutet dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend nicht mehr als ›Wahrnehmen‹ oder ›Bemerken‹, gleichgültig, ob dies aus einiger Entfernung oder aus nächster Nähe geschieht. Daraus folgt, daß auch der Gewahrsamsinhaber, dem die Sache weggenommen wird, selbst den Täter auf frischer Tat betreffen kann, auch wenn er die Wegnahmehandlung von Anfang an bemerkt hat.“

BGHSt 26, 95 ff: „Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung wird ein Dieb auf frischer Tat betroffen, wenn er alsbald nach Vollendung der Tat am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe von einer anderen Person wahrgenommen oder bemerkt wird. Der Senat ist jedoch der Ansicht, daß zu dem Betreffen … nicht unter allen Umständen auch ein Wahrnehmen gehört… Die Worte ›auf frischer Tat betreffen‹ bedeuten … nicht mehr als das bewußte oder unbewußte, geplante oder zufällige raumzeitliche Zusammentreffen einer Person mit dem Dieb alsbald nach der Vollendung des Diebstahls. Jemand kann im reinen Wortsinn einen Dieb betreffen, ohne daß ihm dessen Anwesenheit bewußt wird… Das Merkmal des ›Betreffens auf frischer Tat‹ dient … nur dazu, die Voraussetzungen, unter denen ein Dieb einem Räuber gleichzustellen ist, zeitlich und örtlich einzugrenzen. Diese Erwägung führt folgerichtig dazu, daß der Dieb, der die Person, die ihn unmittelbar nach dem Diebstahl am Tatort überrascht, niederschlägt, um sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten, auch dann einem Räuber gleich zu achten ist, wenn ihn die Person noch gar nicht bemerkt hatte.“

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