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Böswillig (böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht) § 225 I StGB
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»Böswillig« ist die Pflichtverletzung, wenn sie in Kenntnis des Unrechts aus einem besonders verwerflichen Beweggrund begangen wird (z.B. Hass, Bosheit, Eigennutz, Geiz, Sadismus; nicht aber: persönliche Schwäche oder Gleichgültigkeit).
Literatur:
LK-Hirsch § 225 Rn. 16 ff; MR-Engländer § 225 Rn. 9. Monographisch: Kelker, Gesinnungsmerkmale, S. 533 ff, 545 ff.
Rechtsprechung
Grundlegend: RGSt 72, 118 (119); BGHSt 3, 20 (22). Beispielhaft: BGH NStZ 1991, 234 (Verhältnis der Tatbestandsmodalitäten beim Unterlassen).
BGH NStZ-RR 2015, 369 (371): “Böswillig handelt, wer seine Pflicht, für einen anderen zu sorgen, aus einem verwerflichen Beweggrund vernachlässigt ... Das Gesinnungsmerkmal der Böswilligkeit ist gekennzeichnet durch feindseliges Verhalten aus Bosheit, Lust an fremdem Leid, Hass und anderen verwerflichen Gründen, etwa auch aus Geiz und Eigensucht. Gleichgültigkeit, Abgestumpftheit oder Schwäche sowie Überforderung wegen mangelnder Reife reichen hingegen in der Regel nicht aus“.
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Hinweise:
Bei der Tatbeteiligung ist zu beachten, dass die Böswilligkeit ein täterbezogenes besonderes persönliches Merkmal ist, das – da es die einfache Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB) qualifiziert – ganz überwiegend als strafschärfend i.S. des § 28 II StGB eingeordnet wird.[1] In vergleichbarer Bedeutung kommt das Merkmal der »Böswilligkeit« in §§ 90a I Nr. 1, 130 I Nr. 2, II Nr. 1c StGB vor.[2]