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Erläuterungen I. Das Problem der »Ernstnahme«: Täter- oder Opferperspektive? 1. Der Ausgangspunkt

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Die »Drohung« stellt einen spezifischen Angriff auf die Freiheit der Willensbestimmung dar. Er enthält ein »Bedingungselement«, das in den Begriffsbestimmungen oft nicht ausdrücklich hervorgehoben wird und regelmäßig auch vernachlässigt werden kann, weil der Täter die »Drohung« ohnehin als Nötigungsmittel einsetzen muss: Bei der »Drohung« wird das Übel nämlich für den Fall (also »bedingt«) in Aussicht gestellt, dass das vom Drohenden erwartete Opferverhalten unterbleibt.[1]

Dass die »Drohung« weder die Fähigkeit noch den Willen des Täters voraussetzt, das angekündigte Übel auch zu verwirklichen, ist allgemein anerkannt. Es genügt, dass die Ankündigung den Anschein der Ernstlichkeit vermittelt. Eine Drohung kann deshalb das Element der Täuschung (List) enthalten und impliziert es sogar häufig: Der Drohende spiegelt lediglich vor, dass er bereit und imstande sei, das Übel zu realisieren, falls der Bedrohte nicht in seinem Sinn reagiert (»leere Drohung« oder »Scheindrohung«). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob es bereits zum Begriff der »Drohung« gehört, dass der Adressat die Übelsankündigung (nicht nur zur Kenntnis nimmt und versteht, sondern auch) tatsächlich »ernst nimmt«, d.h. zumindest mit der Möglichkeit ihrer Verwirklichung rechnet (»Opferperspektive«), oder ob es ausreicht, dass der Bedrohte die Ankündigung nach der Tätervorstellung ernst nehmen soll (intentionale »Täterperspektive«), auch wenn sie vom Adressaten faktisch nicht ernst genommen wird (dazu Rn. 167 f).

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