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d) Bemerkungen zu dem Problem
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Eine Drohung mit aktivem Tun ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter dem Opfer das künftige Übel in Aussicht stellt. Anders als bei einer Drohung mit einem Unterlassen weist er nicht auf eine schon (von Dritten herrührende) existente Gefahr hin, sondern setzt die Gefahr selbst, indem er für das Opfer ein diesem drohendes Übel schafft. Der Unterschied liegt also nicht darin, dass der Täter vorgibt, den Übelseintitt zu beherrschen (Verwirklichungsmacht), sondern darin, dass das Opfer – auf den ersten Blick – nur bei einer Drohung mit aktivem Tun durch das Täterverhalten in die missliche Situation versetzt wird. Verfügt der Täter hier über die Fähigkeit, das Übel für das Opfer zu begründen (Setzungsmacht), so ist auch für eine Drohung mit einem Unterlassen eine vergleichbare Setzungsmacht zu verlangen. Mit einer Nichthilfe kann deshalb »gedroht« werden, wenn der Täter durch sein Unterlassen den Übelseintritt erst ermöglicht (»Setzungsmacht aus tatsächlichen Gründen«) oder wenn das Verhalten normativ einer Drohung mit aktivem Tun gleichwertig ist (»Setzungsmacht aus normativen Gründen«).[39] Die erste Gruppe betrifft den Fall, dass der Übelseintritt ohne das angekündigte Unterlassen nicht möglich ist: Das Übel selbst entfällt, sofern die Unterlassung hinweggedacht wird.[40] Zur zweiten Gruppe sind z.B. die Fälle zu rechnen, in denen eine Rechtspflicht zur Abwendung des Übels besteht (s. auch Rn. 178).