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Einbrechen §§ 243 I 2 Nr. 1, 244 I Nr. 3 StGB
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»Einbrechen« ist das gewaltsame – mit nicht ganz unerheblicher Kraftentfaltung oder entsprechendem Werkzeugeinsatz verbundene – Öffnen oder Erweitern einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung (Gebäude, umschlossener Raum, Wohnung) durch Schaffung eines Zugangs oder einer Zugriffsmöglichkeit von außen.
Literatur:
GS-Duttge § 243 Rn. 12 ff (mit Kasuistik); LK-Vogel § 243 Rn. 20 f. Einführend: K/H/H, BT 2, Rn. 137 f.
Rechtsprechung
Grundlegend: RGSt 4, 353 (354); 13, 200 (206 – Kraftentfaltung); 30, 122 f (kein Einbrechen innerhalb eines Gebäudes); 55, 210 (211 f – Gewaltanwendung zum Verlassen des Raumes ist kein Einbrechen); BGHSt 22, 127 f (Einbrechen durch zum Betreten Befugte). Beispielhaft: RGSt 41, 66 (67 – Gewaltanwendung von innen zur Ermöglichung der Wegnahme von außen); BGH NJW 1956, 389 (Aufschieben eines Fensters) und NStZ 2000, 143 f („einfaches“ Hochschieben eines Zauns) – jew. zur Kraftentfaltung; BGH StraFo 2014, 215 (Kraftstofftank).
RGSt 4, 353 (354): „Der Begriff des Einbruches erfordert nicht, daß die Substanz der Umschließung oder ihr mechanischer Zusammenhang verletzt wird… Es genügt, daß mittels einer Kraftanstrengung zur Begehung des Diebstahles eine Öffnung erzeugt oder erweitert wird.“
RGSt 56, 48: „Bei dem Einbruch … liegt der erschwerende Umstand in der Überwindung des Hindernisses durch gewaltsame Aufhebung der äußeren Umschließung des Gebäudes, nicht darin, daß der Täter zur Ausführung des Diebstahls in das Gebäude hineingelangt. Es erscheint deshalb gleichgültig, auf welche Weise er nach Bewirkung des Einbruchs die Wegnahme ausführt, ob er durch die entstandene Öffnung in das Gebäude selbst hineingeht, mit der Hand hineinlangt oder sich eines Werkzeugs bedient.“
OLG Düsseldorf JZ 1984, 684: „Einbrechen i.S. des § 243 I 2 Nr. 1 StGB bedeutet das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen. Ein Betreten des Gebäudes oder umschlossenen Raumes ist nicht erforderlich“. Entscheidend ist, dass „durch das gewaltsame Öffnen der Zugriff auf in dem Gebäude oder Raum befindliche Gegenstände ermöglicht wird.“
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Hinweise:
§ 243 I 2 Nr. 1 StGB bezweckt den Schutz räumlicher Umschließungen,[1] die (auch) der Gewahrsamssicherung dienen. Überwindet der Täter die Umschließung beim Sich-verborgen-Halten (Rn. 473) und dem Eindringen mit einem falschen Schlüssel etc. (Rn. 455) durch List sowie beim Einsteigen (Rn. 204) durch seine körperliche Beweglichkeit, so geschieht dies beim Einbruch durch die gewaltsame Aufhebung der Umfassung.
Verwirklicht ist ein »Einbrechen« bereits dann, wenn die Umschließung so weit geöffnet wurde, dass dem Täter das Betreten oder der Zugriff möglich ist. Ein tatsächliches Betreten durch den Täter ist also nicht notwendig.[2] Ferner muss die Umschließung nicht in ihrer Substanz verletzt sein, wenngleich dies häufig der Fall sein wird.