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c) Differenzierungen

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Im Übrigen werden in der Literatur verschiedene »Mittellösungen« angeboten, die zwischen diesen Extremen liegen. So soll etwa danach unterschieden werden, ob sich die Situation des Opfers durch die Ablehnung der vom Täter gesetzten Bedingungen empfindlich »verschlechtern« oder ob nur die bisherige missliche Lage fortbestehen würde.[34] Zu dieser Lösung neigt auch die jüngere Rechtsprechung.[35] Nach einer anderen Auffassung darf ein »bedingtes Hilfsangebot« zwar grundsätzlich nicht in die Drohung mit Nichtgewährung der Hilfe (Unterlassung) umgedeutet werden. Doch liege eine »Drohung« dann vor, wenn der Täter mit dem Abbruch eines bisher geübten Verhaltens drohe oder wenn er bereits »Erwartungen geweckt« habe, deren Erfüllung nun überraschend von »Zusatzbedingungen« abhängig gemacht werde.[36] Andere halten eine »normative Umwertung« des angedrohten Unterlassens in ein Tun für möglich, sofern das Übel dem Täter zuzurechnen ist,[37] oder wollen danach differenzieren, ob „das Opfer durch die Übelsankündigung zur Vorleistung und zur bewussten Selbstauslieferung an den Täter“[38] gezwungen wird.

Strafrecht Besonderer Teil

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