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III. Die »Empfindlichkeit« des Übels

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Für die »Empfindlichkeit« des angedrohten Übels wird regelmäßig auf dessen »objektive Eignung« abgestellt, einen »besonnenen Menschen« in der konkreten Situation zu dem erstrebten Verhalten zu bestimmen, wobei aber auch die »persönlichen Verhältnisse« des Betroffenen zu berücksichtigen sind.[15] Damit soll ein »objektiv-individualisierender Maßstab« erreicht werden, der es ermöglicht, Reaktionen »überängstlicher« und »überempfindlicher« Opfer auszuscheiden[16] und zugleich in gewissem Umfang der »Eigenverantwortlichkeit« des Bedrohten Rechnung zu tragen.[17] Freilich darf diese Normativierung nicht dazu führen, individuelle Besonderheiten in der Person des Opfers, wie etwa Krankheit oder Alter, unter Berufung auf die typische Unempfindlichkeit des »besonnenen Durchschnittsmenschen« gleichsam »wegzudefinieren«.[18] Die neuere Rechtsprechung verwendet öfter die – häufig auch in die Literatur eingegangene – Formel, dass für den Betroffenen ein »empfindliches Übel« nicht mehr vorliege, „wenn von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Bedrohung in besonnener Selbstbehauptung standhält.“[19]

Strafrecht Besonderer Teil

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