Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Wilfried Küper - Страница 156
3. Bemerkungen zum Problem
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Die Entscheidung der Frage richtet sich danach, ob die »Drohung« selbst bereits ein Erfolgsmoment (Wirkungselement) enthält. Ein solcher Erfolg könnte im Fall der »Ernstnahme« in der tatsächlichen Beeinträchtigung der Motivationsfreiheit beim Opfer liegen. Stellt man nur auf eine objektive »Eignung« zur Ernstnahme ab, so würde zumindest eine Gefährdung dieser Freiheit verlangt werden. Wird hingegen auf eine solch beeinträchtigende Wirkung beim Opfer verzichtet, so beschreibt der Drohungsbegriff nur eine Methode des intentionalen Angriffs auf die Freiheit der Willensbestimmung. Die Lösung im letzteren Sinn dürfte den Vorzug verdienen. Mit der »Drohung« kennzeichnet das Gesetz wie mit der Täuschung (»Vorspiegeln«) lediglich das vom Täter eingesetzte unwertige Mittel zur Willensbeeinflussung. Die tatsächliche oder mögliche Wirkung dieses Mittels auf den Opferwillen liegt als Erfolg, der vom Täter nur angestrebt werden muss, noch außerhalb des Drohungsbegriffs. Dafür spricht – neben dem erfolgsneutralen Wortsinn – auch das Verständnis der »Bedrohung« in § 241 I StGB. Dort ist anerkannt, dass der Bedrohte die Verbrechensdrohung nicht tatsächlich ernst nehmen muss.[8]
Das angesprochene Problem des Drohungsbegriffs ist allerdings bei den Nötigungsdelikten, die einen Kausalzusammenhang – Motivationszusammenhang – zwischen der Drohung und dem Opferverhalten voraussetzen (§§ 240, 253, 255 StGB), nicht von praktischer Bedeutung. Nimmt der Adressat die Übelsankündigung nämlich nicht ernst, so wird er durch sie nicht motiviert, so dass ohnehin nur ein Versuch des jeweiligen Delikts in Frage kommt: gleichgültig, ob man mangels Ernstnahme bzw. Eignung schon die »Drohung« als solche verneint (»Drohungsversuch«) oder sie aus der Täterperspektive bejaht (Versuch mit »vollendeter Drohung«). Die genauere begriffliche Bestimmung der »Drohung« wirkt sich jedoch bei Delikten aus, die keinen solchen Kausalzusammenhang, sondern nur einen subjektiven »Finalzusammenhang« erfordern. Dies gilt nach herrschender, aber bestrittener Auffassung für die Wegnahme »unter Anwendung« einer qualifizierten Drohung bei § 249 StGB,[9] aber auch für die »Anwendung« einer derartigen Drohung beim räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB). Liegen die sonstigen Voraussetzungen eines vollendeten Delikts vor, so kann hier die Entscheidung zwischen Vollendung und Versuch davon abhängen, welcher Drohungsbegriff zugrunde gelegt wird.