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4. Täuschungsfälle bei der »Drohung mit Unterlassen«

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In der Diskussion um die Problematik der »Drohung mit Unterlassen« sind bisher die Fälle wenig berücksichtigt worden, in denen der Täter das Übel, mit dessen Nichtabwendung er »droht«, lediglich vortäuscht oder doch nur vorspiegelt, dass er durch seinen Einfluss den Eintritt des Übels verhindern könne. Bei derartigen Sachverhalten dürfte die Argumentation der »Pflichtwidrigkeitstheorie« versagen,[41] dass der Täter bei fehlender Rechtspflicht den Freiheitsraum des Adressaten »erweitere«: Denn das »Hilfsangebot« eröffnet hier dem Opfer nur eine scheinbare (vorgetäuschte) Alternative, weil entweder das angebliche Übel gar nicht eintreten oder der Täter es nicht verhindern kann.[42] Stellt man demgegenüber auf eine Vergleichbarkeit zur Drohung mit aktivem Tun ab, so versetzt derjenige, der dem Opfer das bevorstehende Übel nur vortäuscht, dieses in einen Irrtum und damit maßgeblich durch sein Verhalten in die missliche Lage, so dass diese Fallkonstellation – aufgrund vergleichbarer Setzungsmacht – auch als Drohung anzuerkennen ist.[43]

Strafrecht Besonderer Teil

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