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2. Rechtsprechung/Literatur

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Die Rechtsprechung hat diese Frage unterschiedlich und nicht immer eindeutig beantwortet. Teils wird auf die »Opfersicht« abgestellt, also ein tatsächliches Ernstnehmen beim Adressaten in der Form vorausgesetzt, dass der Bedrohte die Ausführung des angekündigten Übels durch den Drohenden oder von ihm beeinflussten Dritten für möglich hält.[2] Teils soll offenbar die »Täterperspektive« maßgebend sein, wenn darauf abgestellt wird, dass die Ernstnahme beim Adressaten erweckt werden soll.[3] In der älteren Rechtsprechung heißt es auch, dass es auf die »objektive Eignung« zur Ernstnahme oder den »objektiven Eindruck« der Ernstlichkeit ankomme.[4] Soweit dabei Anforderungen gestellt werden, die über die »Ernstnahme aus subjektiver Tätersicht« hinausgehen (Opferperspektive, objektive Eignung), ist allerdings nicht klar, ob damit nun eine notwendige oder nur eine hinreichende (»es genügt jedenfalls«) Bedingung der Drohung gemeint ist. Die von der Rechtsprechung verwendeten, unterschiedlichen Formulierungen des Drohungsbegriffs sind auch in die wechselnden Begriffsbestimmungen eingegangen, die in der Literatur angeboten werden: Entweder wird die Täterperspektive[5] oder die Opferperspektive[6] als maßgeblich erachtet.[7]

Strafrecht Besonderer Teil

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