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3. Die Diskussion in der Literatur a) Allgemeines

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Im Schrifttum ist das Problem der »Drohung mit Unterlassen« zeitweise sehr differenziert und intensiv diskutiert worden.[26] Obwohl sich eine »h.L.« kaum feststellen lässt, überwiegen deutlich die Auffassungen, die auch bei fehlender Handlungspflicht des Täters im Ergebnis eine Nötigung durch »Drohung« nicht ausschließen.

Die Diskussion des eigentlichen Sachproblems – ob nämlich die Ankündigung nicht »pflichtwidrigen« Unterlassens gleichwohl Nötigungsunrecht begründen kann – wird allerdings auf zwei verschiedenen systematischen Ebenen geführt, die häufig nicht klar getrennt werden.[27] Größtenteils sieht man darin, wie die Rechtsprechung, ein Problem schon des Tatbestandsbegriffs der »Drohung«, genauer: des angedrohten »empfindlichen Übels«.[28] Aus dieser Sicht geht es um die Frage, ob ein Rückgriff auf die Mittel-Zweck-Bewertung (Verwerflichkeitsklausel) noch zuzulassen oder von vornherein auszuschließen ist; dies hängt dann von der Bejahung oder Verneinung einer tatbestandsmäßigen »Drohung« ab.

Zum Teil wird aber der systematische Ort des Problems nicht bereits im Tatbestandsbegriff der »Drohung mit einem empfindlichen Übel« gesehen. Von dieser wird vielmehr ausgegangen und die Problematik stattdessen erst in der »Verwerflichkeit« der Drohung (d.h. der Mittel-Zweck-Relation)[29] thematisiert.[30] Aus dieser Perspektive ändert sich, bei identischem Sachproblem, aber nur die dogmatische Form der Fragestellung: Die Frage lautet dann, ob bei der »Drohung mit Unterlassen« die zum Nötigungsunrecht führende »Verwerflichkeit« durch das Fehlen einer Rechtspflicht zum Handeln zwingend (!) ausgeschlossen ist, ohne dass es einer konkreten Verwerflichkeitsprüfung bedarf, oder ob umgekehrt noch Raum für eine solche Prüfung nach den Maßstäben der Mittel-Zweck-Relation bleibt, die im Einzelfall Nötigungsunrecht ergeben kann. – Bei der folgenden Skizzierung der Hauptargumente wird die eben dargelegte Differenz der möglichen systematischen Ebenen vernachlässigt und das Problem einheitlich dem Tatbestandsbegriff der »Drohung« (mit einem empfindlichen Übel) zugeordnet.

Strafrecht Besonderer Teil

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