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2. Die Rechtsprechung

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Der BGH[24] hat sich für die »pflichtwidrigkeitsneutrale« Lösung des Problems entschieden.[25] Danach kann die Drohung mit einem empfindlichen Übel „auch in der Ankündigung liegen, ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen“. Die generelle Ausklammerung der Ankündigung rechtmäßigen Unterlassens aus dem Drohungsbegriff würde zur ungerechtfertigten Privilegierung derjenigen Täter führen, die durch solches Verhalten ihre Zwecke ebenso effektiv verfolgen wie die mit einem »Tun« drohenden Täter. Vielfach könne ein Drohender auch offen lassen, ob er etwas tun oder unterlassen werde; die Strafbarkeit dürfe insoweit nicht „von Formulierungsnuancen abhängen“. Für den „Motivationsdruck, der von einer Drohung ausgeht“, sei es schließlich „nicht entscheidend, ob der Täter etwas tun oder unterlassen will und ob das Tun oder Unterlassen rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern welches Übel als Folge seines Verhaltens (angeblich) eintreten wird“. Zur Ausscheidung von Grenzfällen, in denen die Autonomie des Betroffenen „nicht in strafwürdiger Weise angetastet“ werde, verweist der BGH auf zwei »Regulative«: einmal ausdrücklich auf die Verwerflichkeitsprüfung (Zweck-Mittel-Relation), zum anderen implizit auf die normative Bestimmung des »empfindlichen Übels«; an einem solchen Übel fehle es, „wenn von diesem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält“ (vgl. zu diesem Kriterium Rn. 170).

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