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IV. Die Ankündigung des Übels für »Dritte«
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Der Adressat der Drohung (»Nötigungsadressat«/»Drohungsadressat«) und diejenige Person, die das angedrohte Übel treffen soll (»Übelsadressat«), müssen nicht identisch sein. Soll das in Aussicht gestellte Übel einen »Dritten« treffen, so genügt es nach h.M., dass der Eintritt des Nachteils beim Dritten auch von dem Drohungsadressaten (Nötigungsadressaten) als ein Übel empfunden wird. Ist der Dritte kein Angehöriger des Drohungsadressaten oder eine ihm sonst nahestehende Person,[20] ist allerdings umstritten, ob besondere Anforderungen an diese Übelsempfindung zu stellen sind. Während die h.M. sich mit der Empfindung als Übel begnügt,[21] wird im Schrifttum gefordert, dass bei einer einfachen Drohung i.S. der §§ 240, 253 StGB eine Drohung mit einer gegenwärtigen Leibes- bzw. Lebensgefahr für den Dritten nötig sei, um eine vergleichbare Übelsempfindung annehmen zu können. Bei einer Drohung i.S. der §§ 249 ff, 177 V Nr. 2 StGB hingegen komme eine Drohung mit Übelsankündigung für Dritte nur in Betracht, wenn zwischen diesem und dem Drohungsadressaten eine enge Beziehung i.S. des § 35 I StGB bestehe;[22] s. dazu näher beim Stichwort »Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben« Rn. 181.