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III. »Betreffen« und »raumzeitliches Zusammentreffen« 1. Das Problem

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Der Bedeutungskern des »Betreffens« besteht nach heutigem Verständnis darin, dass der Täter aufgrund irgendeiner sinnlichen Wahrnehmung – als Person – »bemerkt« wird; dabei braucht die »Wahrnehmung« nicht visuell zu sein. Nach der Rechtsprechung und verbreiteter Literaturmeinung ist für das »Betreffen« aber nicht unbedingt ein sinnliches Wahrnehmen erforderlich: Es genüge ein schlichtes sog. »raumzeitliches Zusammentreffen«, ohne dass der Täter schon bemerkt wird. Damit soll – vom Schutzzweck des § 252 StGB her einleuchtend – der Fall erfasst werden, dass der Täter vor der Gewaltanwendung nicht erst abwartet, bis er bemerkt wird, sondern „durch schnelles Zuschlagen dem Bemerktwerden zuvorkommt“[23]. Diese Auslegung soll allerdings nicht mehr für die Situation gelten, dass Täter und Opfer von vornherein »zusammen sind« und bis zur Nötigungshandlung »zusammen bleiben«, ohne im Wortsinn aufeinander zu »treffen« (gemeinsame Autofahrt).[24] An der Erweiterung des »Betreffens« auf ein bloß »raumzeitliches Zusammentreffen« wird im Schrifttum vielfach Kritik geübt, die sich hauptsächlich auf das Analogieverbot beruft (Überschreitung des möglichen Wortsinns, Art. 103 II GG).[25]

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