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2. Die Stellung der »frischen« Tat im Tatbestand

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Die »Frische« der Vortat (Rn. 156) bezieht sich bei strenger Wortauslegung nur auf das »Betroffensein«, nicht aber zugleich auf die Tathandlung des räuberischen Diebstahls. Der Täter muss demnach zwar auf »frischer Tat betroffen« werden, kann jedoch die tatbestandlichen Nötigungsmittel noch zu einem Zeitpunkt anwenden, in dem die Vortat nicht mehr »frisch« ist.[12] Dieses Verständnis scheint auch der h.L. zugrunde zu liegen, die freilich selten klar artikuliert wird.[13] Dabei wird meist darauf hingewiesen,[14] dass die Anwendung der qualifizierten Nötigungsmittel auch während der sog. »Nacheile« der Verfolgung des zuvor auf frischer Tat betroffenen Täters – ausreiche.[15] Zwar deckt sich das Stadium der »Nacheile« häufig mit dem Zeitraum noch anhaltender »Frische«, weil die Nacheile einer Beendigung der Vortat regelmäßig entgegensteht. Notwendig ist solche Kongruenz jedoch insbesondere dann nicht, wenn mit der überwiegenden Auffassung anerkannt wird, dass der Verlust der »Tatfrische« ggf. auch vor der »Beendigung« eintreten kann (Rn. 156). So hat es auch der BGH genügen lassen, dass „die Nötigungshandlung [nur] Folge des Betroffenseins ist, mithin zu diesem [nur] in Bezug steht“. Ein solcher Bezug sei noch gewahrt, wenn das Nötigungsmittel erst nach einer ununterbrochenen Verfolgung (mit einer Fahrtstrecke von 35 km[16]), die sich an das Betreffen auf frischer Tat angeschlossen hatte, angewendet wird.[17]

Um die Gleichwertigkeit von räuberischem Diebstahl und Raub besser zu gewährleisten, empfiehlt sich demgegenüber eine Auslegung, die das Merkmal »Frische« zugleich auf die tatbestandliche Nötigungshandlung bezieht: Der Täter muss »betroffen« werden, solange die Vortat noch »frisch« ist, und er muss wiederum vor Abschluss dieser Phase ein Nötigungsmittel i.S. des § 252 StGB einsetzen.[18]

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