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2. Bemerkungen zum Problem

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Die Einbeziehung des bloß »raumzeitlichen Zusammentreffens« dürfte angesichts des neutralen Sprachsinns von »Betreffen« zwar mit dem Analogieverbot noch vereinbar sein, da ein »Betreffen« nicht nur als „Betroffenwerden“, sondern auch als „Betroffensein“ verstanden werden kann.[26] Indes wird dabei ein anderer Gesichtspunkt außer Acht gelassen. In den Fällen, in denen der Täter durch Gewaltanwendung »dem Bemerktwerden zuvorkommt«, findet jenes »Zusammentreffen« erst im – oder kurz vor dem – Zeitpunkt der Gewaltausübung statt. Da ein raumzeitliches Zusammentreffen bei einer Gewaltanwendung im Tatbestand schon vorausgesetzt ist,[27] muss das »Betreffen« nach der Tatbestandsstruktur eine zusätzliche Bedeutung haben, die dann eben doch nur in einem »Bemerken« (Wahrnehmen) bestehen kann.[28]

Fordert man deshalb eine Wahrnehmung des Täters durch das Opfer, so wird wiederum bei der Diskussion um das »raumzeitliche Zusammentreffen« oft nicht genügend beachtet, dass auch der Täter, der durch Gewaltanwendung »dem Bemerktwerden zuvorkommt«, regelmäßig im Zeitpunkt dieser Nötigungshandlung vom Opfer noch irgendwie wahrgenommen wird, sofern es nur die Gewalt mit dessen Person (Anwesenheit) subjektiv in Verbindung bringt. Und das Gesetz verlangt nicht – wie meist intuitiv vorausgesetzt wird[29] –, dass das »Betreffen« der Gewaltanwendung zeitlich vorausgeht; vielmehr können »Betreffen« und Zwangsausübung temporal zusammenfallen. Sonst müsste aus § 252 StGB etwa die Situation ausgeschlossen werden, dass das Opfer den Täter erst im Augenblick der Drohung überhaupt wahrnimmt! Die Kontroverse um das »raumzeitliche Zusammentreffen« betrifft daher streng genommen nur die Fälle, in denen das Opfer entweder schon die Gewaltanwendung nicht wahrnimmt (z.B. Einsperren eines Schlafenden) oder lediglich die Gewaltwirkung verspürt, ohne sie auf eine anwesende Person zurückzuführen.[30] Lässt man eine Wahrnehmung im Zeitpunkt des Nötigungsakts genügen, so kann in das »Betreffen« auch die Situation einbezogen werden, dass Täter und Opfer von vornherein »zusammen sind« (vgl. Rn. 157 a.E.).

Strafrecht Besonderer Teil

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