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Besitztum, befriedetes §§ 123 I, 124 StGB
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»Befriedetes Besitztum« ist ein – bebautes oder unbebautes – Grundstück, das vom Berechtigten gegen das beliebige Betreten durch andere in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende, nicht notwendig lückenlose Schutzwehren gesichert (eingefriedet, eingehegt) ist.
Literatur:
Kargl JZ 1999, 930 (936 f); MK-Schäfer § 123 Rn. 14 ff. Einführend: Rengier, BT 2, § 30 Rn. 4 f.
Rechtsprechung
Grundlegend: RGSt 11, 293 (294); 36, 395 (397 f); 54, 42 (44 – Abgrenzung zum umschlossenen Raum). Beispielhaft: RGSt 20, 150 (154 f – Bergwerksgelände); BayObLG JR 1969, 466 (467 – Hofraum); OLG Frankfurt a.M. NJW 2006, 1746 (1747 f – unterirdische Fußgängerpassage); OLG Hamm NJW 1982, 1824 und OLG Köln NJW 1982, 2674 ff (jew. zur Hausbesetzung).
OLG Hamm NJW 1982, 2676 (2677): „Unter ›befriedetes Besitztum‹ fallen … unbewegliche Sachen, die in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert sind. Eine so feste Umschließung, wie sie zum Begriff des umschlossenen Raumes in § 243 I Nr. 1 StGB gehört, ist zur Befriedung i.S. von § 123 StGB nicht erforderlich; Lücken in den Schutzwehren schließen daher das Vorliegen einer Befriedung nicht aus, sofern die Lücken nicht so erheblich sind, daß von einer Einfriedung nicht mehr gesprochen werden kann.“
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Hinweise:
Das befriedete Besitztum erstreckt sich nach h.M. auch auf Grundstücksflächen (sog. »Zubehörflächen«), die für jedermann erkennbar örtlich und funktional mit dem äußerlich gesicherten Besitztum eng verbunden sind, selbst aber die Umschließung/Einhegung nicht aufweisen.[1] Nach überwiegender, aber bestrittener Meinung fallen unter den Begriff des »befriedeten Besitztums« auch leerstehende, zum Abbruch bestimmte Wohnhäuser, sofern deren Einfriedung noch als Manifestation eines dem beliebigen Betreten entgegenstehenden Willens des Berechtigten angesehen werden kann.[2]