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1. Theoretische Grundlagen

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Italien folgt der traditionellen Auffassung, wonach die Regeln des Völkerrechts nicht ohne Weiteres im nationalen Recht unmittelbar anwendbar sind. Die innerstaatliche Anwendbarkeit von Regeln des Völkerrechts erfordert die Umsetzung in nationales Recht, die im Wege unterschiedlicher Umsetzungsverfahren erfolgt. Die Regeln des Völkerrechts gelten in der italienischen Rechtsordnung nicht als solche. Es gelten vielmehr allein die innerstaatlichen Normen, die diese umsetzen. Das hat zur Folge, dass der Rang der völkerrechtlichen Regeln in der nationalen Normenhierarchie grundsätzlich dem Rang der Rechtsquelle entspricht, mit der die Umsetzung erfolgt ist. [1]

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