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bb) Ausnahmefälle, in denen die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit durch das Verfassungsgericht weiterhin zulässig ist

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Auf der Grundlage dieser Entwicklung ist die Feststellung der Verfassungsmäßigkeit durch die Corte costituzionale nur in folgenden Ausnahmefällen weiterhin zulässig:

(1) Wenn die europarechtliche Norm nicht direkt anwendbar ist bzw. keine unmittelbare Geltung hat, unterliegt die nationale Norm – da sie nicht Gegenstand der Nichtanwendung durch den ordentlichen Richter oder die Verwaltung sein kann – der Verfassungswidrigkeitserklärung durch das Verfassungsgericht wegen mittelbarer Verletzung von Art. 11 Cost.[34]

(2) Wenn die nationale Norm darauf abzielt, die „dauerhafte Beachtung des Vertrages mit Blick auf das Vertragssystem oder den wesentlichen Kern seiner Grundprinzipien“ zu verhindern bzw. zu beeinträchtigen.[35] Ein solcher Ausnahmefall steht – trotz seiner Anwendbarkeit in vermutlich nur seltenen Grenzfällen – deutlich in Widerspruch zur Entscheidung des EuGH im Fall Simmenthal. Die mögliche Erklärung hierfür ist, dass diese Ausnahme vom Verfassungsgericht im Urteil Nr. 170 wahrscheinlich vor allem eingefügt wurde, um den radikalen Wechsel seiner Judikatur abzumildern.[36]

(3) Die Corte costituzionale hat außerdem ausdrücklich festgehalten, dass im Anwendungsbereich von Art. 127 Cost.[37] ein Konflikt zwischen einem nationalen Gesetz und einer auch unmittelbar anwendbaren europarechtlichen Norm von der nationalen Regierung oder einer Region dem Verfassungsgericht vorgelegt werden kann.[38]

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