Читать книгу Handbuch Ius Publicum Europaeum - Adam Tomkins - Страница 146

b) Die weitere politische Entwicklung

Оглавление

16

Italien gehört zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Gemeinschaften. Es hat den Vertrag von Paris zur Gründung der EGKS und die Verträge von Rom zur Gründung der EWG und Euratom umgehend ratifiziert, was u.a. auf die Initiative des großen Christdemokraten Alcide de Gasperi und die von ihm geführten Zentrumsregierungen zwischen 1948 und 1953 zurückzuführen ist. Wirtschaftliche und politische Gründe waren wesentlich für die Teilnahme Italiens am Prozess der europäischen Integration. Aus politischer Sicht war es das Anliegen Italiens, durch die Schaffung einer neuen Solidarität unter den Staaten inter-europäische Konflikte zu vermeiden und Italien damit nach der Niederlage im Zweiten Weltkrieg zu ermöglichen, seine Rolle im europäischen Konzert wieder zu finden.[18] Dies erklärt z.B. die Unterstützung Italiens für das letztlich gescheiterte Projekt einer Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG), d.h. für ein nicht vorrangig „wirtschaftliches“, sondern auch „politisches“ Europa, und den Vorschlag Italiens, der Niederschlag in Art. 38 des EVG-Vertrages von Mai 1952 gefunden hat, eine echte politische Gemeinschaft zu gründen (die Europäische Politische Gemeinschaft), Vorläufer eines europäischen Bundes. Aus wirtschaftlicher Sicht stellte für Italien die Schaffung eines gemeinsamen Marktes eine beispiellose Chance für die Entwicklung und Modernisierung der eigenen Wirtschaft dar, die durch die Einführung des Prinzips der Freizügigkeit im EWG-Vertrag zugleich ein Ventil für die Abwanderung aus Italien schuf.[19] Seit 1950 ist die Beteiligung Italiens am Prozess der Integration zum Eckpfeiler der italienischen Außenpolitik geworden und wurde nie von Regierung oder Parlament in Zweifel gezogen, auch nicht nach dem Zusammenbruch einiger, darunter der wichtigsten, Nachkriegsparteien zu Beginn der 1990er Jahre. Damit lässt sich auch aus Sicht der internen politischen Debatte die unspektakuläre Vornahme der verschiedenen Schritte der Integration im Laufe der 1980er Jahre (Einheitliche Europäische Akte von 1986), der 1990er Jahre (Vertrag von Maastricht von 1992, Vertrag von Amsterdam von 1997) und ab dem Jahre 2000 (Vertrag von Nizza, 2001) erklären. Diese Fortschritte im Prozess der Integration, einschließlich des Vertrags von Maastricht und des Vertrags über die Europäische Verfassung, sind von der Mehrheit der „politischen Klasse“ und der öffentlichen Meinung als weitere Schritte des in Paris und Rom eingeleiteten „unumkehrbaren Prozesses der Integration“ akzeptiert worden. In diesen Zusammenhang passt es, dass Italien der Ratifikation des Verfassungsvertrages mit Gesetz Nr. 57 vom 7.4.2005 bereits zugestimmt hat.

Handbuch Ius Publicum Europaeum

Подняться наверх