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aa) Die Frage der unmittelbaren Geltung der europarechtlichen Normen in der nationalen Rechtsordnung

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Die Corte costituzionale hat darüber hinaus ihre Judikatur an das für die europäische Integration grundlegende Prinzip der unmittelbaren Geltung der europarechtlichen Normen angepasst. Die unmittelbare Geltung der Normen des EWG-Vertrags war vom EuGH seit dem Urteil Van Gend & Loos vom 5.2.1963 unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt worden.[30] Das Verfassungsgericht hat dann in dem schon erwähnten Urteil Nr. 389 von 1989 die unmittelbare Geltung der Art. 52 und 59 des EWG-Vertrags – gemäß der Auslegung des EuGH in der Entscheidung Kommission gegen Italien vom 14.1.1988[31] – bestätigt.

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Die vertikale, d.h. im Verhältnis zwischen Staat und Bürger bestehende unmittelbare Geltung von nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien wurde vom Verfassungsgericht mit den Urteilen Nr. 64 vom 2.2.1990 (Entscheidung über die Zulassung des Volksentscheids über Schädlingsbekämpfungsmittel) und Giampaoli Nr. 168 vom 18.4.1991 anerkannt. Damit hat die Corte costituzionale auch insofern die seit dem Urteil van Duyn vom 4.12.1974[32] ständige Rechtsprechung des EuGH übernommen. Den im vertikalen Verhältnis unmittelbar geltenden Richtlinien wird demnach die gleiche aktive bzw. passive Wirkungskraft wie Verordnungen zuerkannt, mit der Konsequenz der Nichtanwendung entgegenstehender nationaler Normen durch alle nationalen Behörden.

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Die Corte costituzionale hat darüber hinaus die unmittelbare Geltung der Urteile des EuGH anerkannt. Mit Entscheidung SpA BECA Nr. 113 vom 23.4.1985 hat sie festgestellt, dass die Urteile, die vom EuGH nach Art. 177 des EWG-Vertrags (heutiger Art. 234 EG) im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung der normativen Akte der Gemeinschaft erlassen werden, unmittelbar gelten.[33] Mit dem schon zitierten Urteil Nr. 389 aus dem Jahr 1989 hat sie dann die Tragweite dieser ratio decidendi ausgedehnt und allen Urteilen des EuGH unmittelbare Geltung zuerkannt, einschließlich derer, die – wie der Ausgangsfall dieser Entscheidung – Klagen wegen Verletzung von Art. 169 EWG-Vertrag (jetzt Art. 226 EG) betreffen.

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