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a) Die Verfassunggebung

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Die Frage der Mitgliedschaft Italiens in den Europäischen Gemeinschaften als solche konnte schon aus zeitlichen Gründen kein Thema der Beratungen in der Verfassunggebenden Versammlung (Assemblea costituente) von 1946/47 sein. Allerdings war die Idee einer Kooperation der europäischen Staaten bereits damals Gegenstand der politischen Debatte und wurde auch in der Verfassunggebenden Versammlung angesprochen. Einige kleinere in der Verfassunggebenden Versammlung vertretene politische Parteien – die republikanische Partei (mitte-links) und die Aktionspartei (links) – hatten in ihren Programmen sogar die Bildung eines „europäischen Bundes“ vorgesehen.[15] Darüber hinaus fand in den Programmen aller in der Verfassunggebenden Versammlung vertretenen Parteien die Idee einer Öffnung des Staates zugunsten einer internationalen Zusammenarbeit und einer friedensorientierten Außenpolitik auch um den Preis möglicher Souveranitätsbeschränkungen Ausdruck, als Reaktion auf den engstirnigen Nationalismus und die aggressive Außenpolitik der faschistischen Zeit sowie als definitiver Abschied von dieser Politik.[16] Eine entsprechende allgemeine politische Orientierung hat vor allem in den schon erwähnten Art. 10 Abs. 1 und 11 Cost. Niederschlag gefunden. Art. 11 ist in die Verfassung vor allem aufgenommen worden – wie Wortlaut und Entstehungsgeschichte deutlich machen –, um den Beitritt Italiens zu den zukünftigen Vereinten Nationen zu ermöglichen. Die allgemeine Formulierung dieser Vorschrift eröffnete jedoch auch weitere Entwicklungsmöglichkeiten, über die sich der Verfassunggeber völlig im Klaren war. Das führte dazu, dass zwei Änderungsanträge abgewiesen wurden, die eine ausdrückliche Bezugnahme in Art. 11 auf die „europäischen internationalen Organisationen“ vorsahen. Die Ablehnung der Änderungsanträge wurde damit begründet, dass die „europäischen Organisationen“ in dem Oberbegriff „internationale Organisationen“ schon enthalten seien, so dass ihre ausdrückliche Erwähnung überflüssig sei.[17] Aus den vorhergehenden Bemerkungen kann man schließen, dass die europäische Frage zwar nicht im Mittelpunkt der Beratungen der Verfassunggebenden Versammlung über Art. 11 Cost. stand, dass aber trotzdem die noch ganz allgemeine Idee einer Vereinigung der europäischen Staaten und Völker im Hintergrund durchaus präsent war, zumal der von der Verfassunggebenden Versammlung gewählte Text des Art. 11 flexibel genug war, um die europäische Tür zu öffnen, und in nuce die Grundlage für eine weitere Öffnung der italienischen Rechtsordnung für die europäische Integration enthielt.

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