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I. Einseitige Akte
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Einseitige Akte können im Völkerrecht ebenfalls Rechtsfolgen auslösen. Die vielfältigen Formen lassen sich auf unterschiedliche Weisen typisieren. Namentlich kann man selbstständige einseitige Akte von einseitigen Rechtshandlungen im Rahmen von Vertragsbeziehungen unterscheiden. Von letzteren (Vorbehalte, Beitritt, Kündigung usw.) war bereits im Rahmen des Vertragsrechts die Rede, so dass es hier nur um selbstständige Akte gehen soll. Selbstständige einseitige Akte kommen in den folgenden Formen vor:
– | einseitige rechtsgeschäftliche Handlungen |
– | Protest gegen fremdes Verhalten |
– | Anerkennungen ohne rechtsgeschäftliche Bedeutung |
Nur bedingt zu den einseitigen (Rechts-)Akten gehört die Notifizierung. Diese ist die bloße Mitteilung über eine rechtserhebliche Tatsache.