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II. Beschlüsse Internationaler Organisationen

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Beschlüsse Internationaler Organisationen sind abgeleitetes Recht („Sekundärrecht“). Ihren Rechtsquellencharakter verdanken sie dem Gründungsvertrag der Internationalen Organisation, durch den dem beschließenden Organ das Recht eingeräumt wird, rechtsverbindliche Beschlüsse zu fassen. Angesichts dieser vertraglichen Basis ist offensichtlich, dass Beschlüsse Internationaler Organisationen nur gegenüber den Mitgliedstaaten verbindlich sein können.[86] Ob und welche Beschlüsse von Organen Internationaler Organisationen rechtsverbindlich sind, hängt vom Inhalt des jeweiligen Gründungsvertrags ab. So sind etwa nach der UN-Charta die Beschlüsse des Sicherheitsrates verbindlich (Art. 25), nicht aber Resolutionen der Generalversammlung. Unverbindliche Beschlüsse Internationaler Organisationen gehören dem soft law an (hierzu sogleich).

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