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2. Billigkeit

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Wo eine Völkerrechtsregel nicht existiert oder der Rückgriff auf die unbeschränkte Souveränität ungerecht erschiene, können Staaten internationale Gerichte ermächtigen, nach „Billigkeit“ zu entscheiden (vgl. Art. 38 Abs. 2 IGH-Statut: Entscheidung ex aequo et bono).[103] In der Praxis kommt dies kaum vor. Ob Gerichte diese Befugnis auch ohne ausdrückliche Ermächtigung haben, ist umstritten. Als Ausweg spricht der IGH bisweilen eine Verpflichtung der Streitparteien aus, unter Beachtung der Billigkeit im Verhandlungswege eine Lösung zu finden.[104] Von dieser lückenfüllenden bzw. „korrektiven“ Billigkeit (Billigkeit praeter legem bzw. contra legem, d. h. außerhalb des Gesetzes bzw. gegen das Gesetz) ist die Billigkeit intra legem (d. h. innerhalb des Gesetzes) zu unterscheiden. Diese verpflichtet, insoweit dem Grundsatz von Treu und Glauben ähnlich, im Rahmen der Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten diejenige Lösung zu wählen, die den Besonderheiten der im Spiel befindlichen Interessen am besten gerecht wird (z. B. Pflicht zu „billiger“ Aufteilung gemeinsamer Wasserressourcen, siehe Rn. 887).

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