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1. Analogie

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Taucht im innerstaatlichen Recht eine planwidrige Regelungslücke auf, ist der Rechtsanwender, namentlich der Richter, regelmäßig ermächtigt, eine für einen vergleichbaren Fall bestehende Regelung sinngemäß auf den ungeregelten Fall zu übertragen. Eine solche Analogie ist lediglich im Strafrecht zu Lasten des Täters verboten (gem. Art. 103 Abs. 2 GG: nulla poena sine lege praevia, keine Strafe ohne vorheriges Gesetz). Im Völkerrecht sind Analogien weit problematischer. Dies liegt zum einen daran, dass im Westfälischen System Staaten nur insoweit Pflichten erfüllen müssen, wie sie sich selbst dazu verpflichtet haben (sog. Lotus-Regel, Rn. 40). Liegt eine Verpflichtung nicht vor, ist der Staat bindungsfrei; es ist daher schwierig, das Vorliegen einer Regelungslücke zu begründen. Zum anderen muss für eine Analogie die Lücke „planwidrig“ sein. Hierhinter steht die Idee einer auf einheitlichen, verklammernden Wertungen beruhenden Rechtsordnung. Eine solche gemeinsame Wertebasis kennt das Völkerrecht nach wie vor erst in Ansätzen (v. a. Menschenrechte, Gewaltverbot). Mit dem schrittweisen Wandel des Westfälischen Systems kommen aber auch im Völkerrecht Analogieschlüsse verstärkt in Betracht.

Die weitgehende Annäherung des Rechts des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts an das Recht des internationalen bewaffneten Konflikts im Tadić-Urteil des ICTY[102] beruht auch auf Analogieschlüssen, die sich aus dem übergreifenden humanitären Anliegen rechtfertigen.

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