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3. Anerkennung

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Anerkennungserklärungen können je nach ihrem Gegenstand unterschiedliche Wirkungen im Völkerrecht haben. In Bezug auf Völkerrechtssubjekte wurde bereits ausgeführt, dass die Anerkennung von Staaten lediglich deklaratorische Bedeutung hat, während die Anerkennung einer Internationalen Organisation diese im Verhältnis zu dem anerkennenden Staat überhaupt erst zum Völkerrechtssubjekt macht (relative Völkerrechtspersönlichkeit, siehe Rn. 118).

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In Bezug auf Kräfte innerhalb eines Staates gilt: Die Anerkennung einer Regierung ist bloß ein politisch bedeutsamer Akt; wird aber eine „Gegenregierung“ anerkannt, die nicht über die effektive Gewalt im Staat verfügt, liegt (wie bei der vorzeitigen Anerkennung als Staat in Sezessionsfällen) ein Verstoß gegen das Interventionsverbot vor (Rn. 100–102, 365). Durch Anerkennung von Aufständischen als Kriegführende kann die bekämpfte Regierung erreichen, dass „Kriegsrecht“ Anwendung findet, was mit Blick auf den Schutz Verwundeter und Gefangener von Vorteil sein kann. Ein solcher Schritt ist seit langem unüblich geworden. Durch die Erstreckung des Humanitären Völkerrechts auch auf den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt besteht heute kaum noch Bedürfnis nach einer solchen „Aufwertung“ der Insurgenten.

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Anerkennungen können auch in Bezug auf die Gerichtsbarkeit abgegeben werden: So kann ein Staat die Gerichtsbarkeit eines internationalen Gerichts anerkennen, indem er sich diesem für den Einzelfall oder generell unterwirft (Rn. 472). Gegenüber Gerichten eines anderen Staates muss sich ein Staat als Gleicher zwar nicht verantworten; auch hier ist es ihm aber möglich, in souveräner Entscheidung dessen Gerichtsbarkeit im konkreten Fall anzuerkennen. Anerkennungen fremder Hoheitsakte kommen schließlich u. a. im Rahmen der Rechts- und Vollstreckungshilfe in Betracht. Auch insoweit obliegt es dem anerkennenden Staat, inwieweit er sich in den Dienst einer fremden Entscheidung stellen will (Rn. 345–346).

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