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I. Begriff und Funktionen des Völkerrechts

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Zu Beginn gleich eine Irritation: Der deutsche Begriff „Völkerrecht“ ist irreführend, denn um Völker geht es im Völkerrecht allenfalls am Rande. Der Begriff ist abgeleitet aus dem lateinischen ius gentium. Dieses umfasste diejenigen Regeln des römischen Rechts, von denen die Römer annahmen, dass sie allen Völkern gemeinsam waren und die daher im Rechtsverkehr mit Nichtbürgern Anwendung fanden. Demgegenüber geht es im Völkerrecht um Rechte und Pflichten der Staaten (und anderer Völkerrechtssubjekte, d. h. Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten[1]). Diese Orientierung auf die zwischenstaatliche Dimension der Hoheitsgewalt kommt in anderen Sprachen deutlicher zum Ausdruck, etwa im Englischen (public international law) oder im Französischen (droit international public). Auch wenn neben die Staaten im Lauf v. a. des 20. Jahrhunderts weitere Völkerrechtssubjekte getreten sind, bleiben die Staaten doch die „Normalpersonen“[2] des Völkerrechts.

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Das Völkerrecht spiegelt das Bedürfnis der Staaten, ihre internationalen Beziehungen in verbindlicher Weise zu regeln. Es bietet sowohl die rechtliche Grundlage und den Rahmen für diese Beziehungen als auch die notwendigen Handlungsinstrumente. Es dient dazu, Bindungen zu intensivieren und Rechtssicherheit im Sinne von Verlässlichkeit in den internationalen Beziehungen zu etablieren. Das Völkerrecht ist seit Jahrhunderten als ein universeller Code etabliert, mit dem sich diese besondere Verbindlichkeit von Versprechen ausdrücken lässt. Das Recht ist auch für die Verfestigung institutioneller Strukturen unerlässlich, um z. B. ein lose verbundenes Forum in eine Internationale Organisation zu verwandeln. Daneben vermag das Völkerrecht als kritischer Maßstab das Verhalten von Akteuren zu legitimieren oder zu delegitimieren.

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Diente das Völkerrecht seit Ende des Dreißigjährigen Krieges vornehmlich der Machtkoordination, sind seit dem 20. Jahrhundert verstärkt kooperative Elemente hinzugetreten[3]. Zunehmend wirkt das Völkerrecht sogar in den staatlichen Binnenbereich hinein, v. a. bei Maßnahmen Internationaler Organisationen gegenüber ihren Mitgliedern.[4] Ein flankierender Trend ist der Übergang von eher partikulärem (v. a. bilateralem) Völkerrecht zu völkerrechtlichen Regeln mit universellem Regelungsanspruch. Das Völkerrecht vollzieht so die Ausweitung der politischen Aktions- und Wirkungsräume in Zeiten der Globalisierung nach. Diese Entwicklung löst ihrerseits Abwehrreflexe aus, die sich in jüngerer Zeit in der verstärkten Suche nach regionalen (Regionalisierung) und nationalen Lösungen („my country first“) niederschlagen.[5]

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Mit dem Übergang von koordinierenden zu auch kooperativen Funktionen geht eine Ausweitung der Regelungsgegenstände des Völkerrechts einher. Dies hat Folgen für die inhaltlichen Funktionen des Völkerrechts. Zu diesen zählen heute vornehmlich Friedenssicherung und Konfliktregulierung, Ordnung der Weltwirtschaft einschließlich des Ausgleichs zwischen entwickelten und in der Entwicklung befindlichen Ländern, Individualschutz, Umwelt- und Klimaschutz.

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