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6. Begründungen vom Menschen her

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Allen hier vorgestellten Ansätzen (mit Ausnahme naturrechtlicher Theorien) ist gemeinsam, dass sie zur Begründung des Völkerrechts auf den Willen bzw. das Verhalten von Staaten abstellen, die Geltung des Völkerrechts also zwischenstaatlich begründen. Abweichend hiervon hat Georges Scelle (1878-1961) das Völkerrecht aus der zwischenmenschlichen Solidarität heraus entwickelt.[17] Weil er ein Modell entwirft, in dem die Geltung des Völkerrechts auf einen natürlichen Hang des Menschen zur Assoziierung und damit auf die Bildung von Gesellschaften zurückgeführt wird, gilt er als Begründer der soziologischen Schule. Aus einer solchen anthropozentrischen Perspektive sind Staaten nur instrumentelle Institutionen, die an ihrer Fähigkeit gemessen werden können, für den Schutz der Menschen zu sorgen. Diese Sicht hat in jüngerer Zeit verstärkt Anhänger gefunden, nicht zuletzt um ein Recht auf humanitäre Interventionen zu begründen, wenn ein Staat seiner Schutzverantwortung gegenüber der eigenen Bevölkerung nicht nachkommt (so z. B. Fernando Tesón, Francis Deng, siehe Rn. 314–315).

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