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2. Schwach organisierter Charakter

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Das Völkerrecht verfügt über keine zentrale Rechtsetzungsinstanz, die bei Bedarf neues Recht schaffen könnte. Als ein Recht, das von freiwilliger Unterwerfung der Staaten getragen ist, erlaubt das Völkerrecht nicht, dass rechtswirksam über den Kopf eines Staates hinweg entschieden werden kann. Dies zwingt zu konsensualem Vorgehen und – im Prinzip – zu Einstimmigkeit. Auch bleiben Rechtsverstöße oft ungeahndet, da keine obligatorische Gerichtsbarkeit existiert und auch keine Weltexekutive, die Rechtsbrüche sanktionieren könnten.

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Auch an diesem Ausgangsbefund hat sich in den vergangenen Jahrzehnten einiges geändert. Eine Schlüsselrolle in diesem Prozess der formellen (institutionellen) Konstitutionalisierung des Völkerrechts (Rn. 29–34) kommt dabei den Internationalen Organisationen zu, die vermehrt zur überstaatlichen Erfüllung überstaatlicher Aufgaben gegründet werden. Als Mitglieder Internationaler Organisationen verpflichten sich Staaten vielfach, Mehrheitsentscheidungen gegen sich gelten zu lassen. Als Treuhänder eines über den einzelstaatlichen Interessen stehenden Gemeinschaftsinteresses tragen die Organe Internationaler Organisationen zu einer organisatorischen wie inhaltlichen Fortentwicklung des Völkerrechts bei.

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Durch Übertragung von Hoheitsrechten auf Internationale Organisationen können diese die Befugnis erhalten, den Mitgliedstaaten gegenüber verbindliche Rechtsakte (sog. Sekundärrecht; als „Primärrecht“ werden die Verträge bezeichnet, welche die Internationale Organisation erst gründen und ihr Befugnisse übertragen) zu erlassen. Je nach Ausgestaltung kann dieses Sekundärrecht sogar unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten haben (z. B. EU-Recht), können Sanktionen (z. B. nach Kapitel VII UNCh) oder obligatorische Gerichtsbarkeit vorgesehen sein. Regional und sektoral finden sich im Völkerrecht teilweise weit entwickelte Organisationsstrukturen, auch wenn die Hoffnung, dass die Vereinten Nationen sich als eine Art Weltregierung würden etablieren können, bis heute nicht aufgegangen ist.

Völkerrecht

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