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III. Internationale Organisationen

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Internationale Organisationen sind z. B. UNO, EU, Europarat, WTO, NATO, UNESCO, WHO oder der Internationale Strafgerichtshof. Es handelt sich um Zusammenschlüsse von Staaten, die über von ihnen geschaffene Organisationen auf internationaler Ebene gemeinsame Ziele verfolgen. Ähnlich wie auf innerstaatlicher Ebene Menschen („natürliche Personen“) aus eigener Rechtsmacht (Privatautonomie) heraus durch Vertrag juristische Personen gründen können, die selbstständig am Rechtsverkehr teilnehmen (z. B. Verein, GmbH, Aktiengesellschaft), können auch die Staaten als „Normalpersonen“[5] des Völkerrechts aus eigener Rechtsmacht (Souveränität) heraus rechtliche Gebilde (Internationale Organisationen) schaffen und ihnen Rechtsfähigkeit verleihen (Näheres Rn. 116–118).

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Internationale Organisationen werden z. T. als Internationale Regierungsorganisationen (International Governmental Organizations) bezeichnet, um sie deutlicher von Nicht-Regierungsorganisationen (Non-Governmental Organizations/NGO – wie Amnesty International, Greenpeace, Ärzte ohne Grenzen, Transparency International usw.) abzugrenzen. Bei diesen handelt es sich um private Gründungen, denen im traditionellen Völkerrecht keine Rechtspersönlichkeit zukommt (Rn. 120). Um solche privaten Akteure und ihre Rolle im Völkerrecht und der internationalen Politik geht es in aller Regel, wenn von nichtstaatlichen Akteuren (non-state actors) die Rede ist.[6] Neben NGO zählen zu diesem Themenkreis auch transnational agierende Wirtschaftsunternehmen (vgl. Rn. 632–633) und nichtstaatliche Gewaltakteure wie Terroristen (Rn. 1108–1130), aber auch private Militär- und Sicherheitsunternehmen (Rn. 1229–1232).

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