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I. Staatsbegriff
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Um von einem Staat sprechen zu können, sind nach der deutschen sog. Allgemeinen Staatslehre drei Elemente nötig (sog. Drei-Elemente-Lehre nach Georg Jellinek):
– | Staatsgebiet, |
– | Staatsvolk, |
– | Staatsgewalt. |
Art. 1 der Montevideo-Konvention über Rechte und Pflichten der Staaten aus dem Jahr 1933[20] nennt als viertes Element außerdem die Fähigkeit, Beziehungen mit anderen Staaten zu unterhalten. Dies ist richtigerweise nicht als zusätzliches Kriterium zu verstehen, sondern deckt sich weitgehend mit der Völkerrechtsunmittelbarkeit als Element der Staatsgewalt (Rn. 90). Bei allen Elementen entstehen Kontroversen aus dem Spannungsverhältnis zwischen Effektivität und Legitimität. Während das traditionelle Völkerrecht allein auf die Effektivität z. B. des Landbesitzes oder der Regierungsgewalt abstellt, wird heute vielfach gefordert, dem Kriterium der Legitimität (z. B. des Gebietserwerbs oder der Regierung) eine größere Bedeutung einzuräumen. Aus dem Effektivitätsgrundsatz (und dem Interesse an Frieden und Stabilität) folgt auch das Kontinuitätsprinzip, nach dem selbst bei Wegfall eines der Elemente für einen gewissen Zeitraum vom Fortbestand des Staates auszugehen ist.
Der Klimawandel wirft die Frage nach dem physischen Untergang von Inselstaaten auf, der bei steigendem Meeresspiegel drohen könnte. Selbst wenn die Kontinuitätsvermutung einen „landlosen“ Zustand für eine gewisse Zeit überbrücken könnte, ist nicht anzunehmen, dass diese Staaten längerfristig ohne territoriale Basis existieren können.[21] Es gilt daher, völkerrechtliche Lösungen für den Fall zu entwickeln, dass neues Territorium nicht durch Zession (Rn. 80), sondern nur im Wege langfristiger Pacht oder anderweitiger Überlassung erworben werden kann. Denkbar wäre hier z. B. die Entwicklung einer neuen Form von Kondominien (Rn. 96).