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3. Politischer Charakter
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Völkerrecht ist in besonderem Maße „politisches“ Recht. Dies betrifft zunächst fließende Übergänge zwischen Völkerrecht und internationaler Politik. Wo Staaten explizit rechtsförmlich handeln, insbesondere durch Vertrag, ist die Grenzziehung problemlos möglich. Problematischer wird es bei einseitigen Erklärungen oder beim Gewohnheitsrecht, das aus einer gefestigten Praxis von einiger Dauer und einer begleitenden Rechtsüberzeugung der Staaten besteht: Ob eine bestimmte Staatenpraxis von einer Rechtsüberzeugung getragen ist, ist selten eindeutig zu beantworten. Hinzu kommen Schwierigkeiten bei der rechtlichen Erfassung von soft law (Entschließungen, Erklärungen auf Konferenzen u.v.m.): Es handelt sich nicht um Recht, bewegt sich aber im „Dunstkreis“ des Rechts und kann unter Umständen bei der Ermittlung von Gewohnheitsrecht als Rechtserkenntnisquelle hilfreich sein.
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Zusätzlich erschwert wird die Grenzziehung dadurch, dass Staaten wiederholt gegen eine Regel verstoßen können, ohne dadurch die Geltung dieser Norm in Frage zu stellen.[47] Politisch motiviert und nicht zuletzt durch das faktische Kräfteverhältnis bestimmt sind auch die Reaktionen auf Rechtsbrüche. Diese sind in das politische Ermessen der betroffenen Staaten bzw. der Völkerrechtsgemeinschaft gestellt und erschweren ebenfalls, politisches und rechtliches System voneinander zu trennen.
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Mit seiner Tendenz, Effektivität vor Legitimität zu stellen (z. B. bei der Entstehung von Staaten und bei der Begründung von Staatsgewalt), begegnet man im Völkerrecht immer wieder einer normativen Kraft des Faktischen.[48] Obgleich das Völkerrecht demnach in vielem durch Flexibilität und Realitätsnähe gekennzeichnet ist, bleibt es normativer Maßstab der Wirklichkeit und zeigt der Politik Grenzen des rechtlich Zulässigen auf. Gerade bei Verstößen gegen Grundprinzipien der internationalen Ordnung ist das stärker wertorientierte Völkerrecht der Gegenwart nicht bereit, vollendete Tatsachen als Recht zu nehmen. Gewaltsam erobertes Territorium mag vom Eroberer u. U. jahrzehntelang effektiv beherrscht werden – einen Rechtstitel erwirbt er dadurch nicht.