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I. Der Staat als das „klassische“ Völkerrechtssubjekt
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Das Völkerrecht ist seinem ursprünglichen Verständnis nach Zwischenstaatenrecht („internationales“ Recht), und noch heute sind Staaten die hauptsächlichen Völkerrechtssubjekte. Es entspricht der vielfältig zu beobachtenden Entwicklung vom Faktischen zum Normativen im Völkerrecht (vgl. Georg Jellineks berühmte Wendung von der „normativen Kraft des Faktischen“), dass der Kreis im Laufe der Zeit erweitert und andere Akteure auf internationaler Ebene als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten anerkannt wurden. Hierzu zählen insbesondere: