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1. De-facto-Regime

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Insbesondere im Zuge von Sezessionen, d. h. Abspaltungen eines Gebietsteils aus einem bestehenden Staatsverband, können Situationen entstehen, in denen umstritten ist, ob das neue Gebilde bereits Staatsqualität besitzt oder nicht.[9] Im Interesse einer Befriedung der Situation erkennt das Völkerrecht stabilisierte De-facto-Regime als partielle Völkerrechtssubjekte an und nähert deren Rechtsstatus in Teilen dem von Staaten an (einschließlich der Verantwortlichkeit für Völkerrechtsbrüche).[10] Hierdurch kann der – oft politisch motivierte – Streit darüber entschärft werden, ob ein Staat im Sinne des Völkerrechts vorliegt (vgl. z. B. den Streit über den Status von Taiwan). Voraussetzung ist, dass die Gebietsherrschaft zwar umstritten, aber nicht bzw. nicht mehr umkämpft ist. Stabilisierte De-facto-Regime stehen insbesondere unter dem Schutz des Gewalt- und Interventionsverbots, was eine gewaltsame (Wieder-)Eingliederung ausschließt. Sie können völkerrechtliche Verträge schließen und sogar einer Internationalen Organisation beitreten, sofern deren Satzung dies zulässt. So ist etwa Taiwan Mitglied der WTO, nicht aber der UNO, die nur Staaten als Mitglieder aufnehmen kann. Ein quasi-diplomatischer Verkehr kann über Büros oder „Ständige Vertretungen“ aufrechterhalten werden.

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