Читать книгу Völkerrecht - Andreas von Arnauld - Страница 27
II. Der Geltungsgrund des Völkerrechts
Оглавление5
Im staatlichen Recht wird die Frage nach dem Geltungsgrund des Rechts weitgehend an die Rechts- und Staatstheorie überwiesen. Im demokratischen System des Grundgesetzes findet die staatliche Rechtsordnung ihre Geltungsgrundlage – und zugleich ihre Legitimation – in der Volkssouveränität (vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“). Wer aber ist der „Souverän“, der die Völkerrechtsordnung legitimiert? Woraus ergibt sich, dass eine Norm des Völkerrechts „gilt“, d. h. befolgt werden muss? Weil das Völkerrecht in vielem informelles Recht ist, stellen sich diese Fragen mit anderem Nachdruck und führen dazu, dass manche die Geltung des Völkerrechts als Recht überhaupt bestreiten oder aber relativieren wollen.[6]